Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 9. März 1917.
Bekanntmachung
Nr. M. 200/1. 17. K. N. A,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei
öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung
verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre,
Fenster= und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen
befindlichen Platinteile.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über
Beschlagnahme und Enteignung nach ##
Bekanntmachung über die Sicherstellun
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 357) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen
vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1019) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach § 5"“) der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2.
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft
wird.
)) Mit Gefänanis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allbemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. bestraft:
1. wer der Herdslichtung. die enteigneten Gegenstände
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herauszugeben, oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
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oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
zuwiderhandelt:
4. wer den erlassenen Ausfübrungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
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Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
1 erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvolländige
Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Gelodstrafe bis zu
6°) der
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1915 (Reichs-Gesetzl. S. 54), in Verbindung
mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September
1915 (Reichs-Gesetzl. S. 549) und vom
wer unbefugt einen beschlagnabmien Gegenstand beieiteschafft,
beschädigt oder zerftört, verwendet, veruft
oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs-Vom
9. März 1917.
§ 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn
des 9. März 1917 in Kraft.
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
A. alle Kupfermengen — auch wenn verzinnt
oder mit einem anderen Überzug versehen —,
die bei folgenden Bauteilen verwendet sind:
Gruppe 1: Dachflächen, Fenster= und Gesimsabdeckungen,
Abdeckungen von vorgebauten
Dachfenstern und Dachluken,
Attiken vor Dachrinnen, alles in einsaer
Ausführung und von einfacher
Form;
Gruppe 2: wie Klasse 1, jedoch in.
komplizierter (kassetierter, orna
mentierter und getriebener) Ausführung
und von komplizierter Form;
Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren;
Gruppe 4: montierten Blitzschutzanlagen.
B. alle Platinteile: von montierten Blitzschutzanlagen.
zehntausend Mark beftraft, auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung vervflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterlitze