Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  9.  März  1917.

 

Bekanntmachung
Nr.  M.  200/1.  17.  K.  N.  A,
betreffend  Beschlagnahme,  Meldepflicht,  Enteignung  und  Ablieferung  der  bei
öffentlichen  und  privaten  Bauwerken  zu  Blitzschutzanlagen  und  zur  Bedachung
verwendeten  Kupfermengen,  einschließlich  kupferner  Dachrinnen,  Abfallrohre,
Fenster=  und  Gesimsabdeckungen,  sowie  einschließlich  der  an  Blitzschutzanlagen

befindlichen  Platinteile.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  über
Beschlagnahme  und  Enteignung  nach  ##
Bekanntmachung  über  die  Sicherstellun
Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Nachtragsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  645),  vom  25.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  778)  und  vom  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5"“)  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.

 

21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  bestraft
  wird.

))  Mit  Gefänanis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  den  allbemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  bestraft:

1.  wer  der  Herdslichtung.  die  enteigneten  Gegenstände
ie

herauszugeben,  oder  sie  auf  Verlangen  des  Erwerbers
zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;

oS

oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände

  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,

zuwiderhandelt:

4.  wer  den  erlassenen  Ausfübrungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf

i

Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
1  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvolländige

  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Gelodstrafe  bis  zu

6°)  der
von

 

ebruar
1915  (Reichs-Gesetzl.  S.  54),  in  Verbindung
mit  den  Nachtragsbekanntmachungen  vom  3.  September
  1915  (Reichs-Gesetzl.  S.  549)  und  vom

wer  unbefugt  einen  beschlagnabmien  Gegenstand  beieiteschafft,
  beschädigt  oder  zerftört,  verwendet,  veruft
  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs-Vom

  9.  März  1917.

§  1.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Beginn
des  9.  März  1917  in  Kraft.

ileie
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:


A.  alle  Kupfermengen  —  auch  wenn  verzinnt
oder  mit  einem  anderen  Überzug  versehen  —,
die  bei  folgenden  Bauteilen  verwendet  sind:

Gruppe  1:  Dachflächen,  Fenster=  und  Gesimsabdeckungen,
  Abdeckungen  von  vorgebauten
  Dachfenstern  und  Dachluken,
Attiken  vor  Dachrinnen,  alles  in  einsaer

  Ausführung  und  von  einfacher
  Form;

Gruppe  2:  wie  Klasse  1,  jedoch  in.
komplizierter  (kassetierter,  orna
mentierter  und  getriebener)  Ausführung
und  von  komplizierter  Form;

Gruppe  3:  Dachrinnen  und  Abfallrohren;

Gruppe  4:  montierten  Blitzschutzanlagen.

B.  alle  Platinteile:  von  montierten  Blitzschutzanlagen.


zehntausend  Mark  beftraft,  auch  können  Vorräte,  die
verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen
erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund
dieser  Verordnung  vervflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig
  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu
führen  unterlitze