Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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bezirk  der  Bewerber  beschäftigt  ist,  unter  Beifügung
der  im  §  5  der  Prüfungsordnung  vom  12.  Mai
1912  (Zentralbl.  f.  d.  ges.  Unterr.-Verw.  i.  Preußen
S.  476  ff.)  bezeichneten  Schriftstücke  einzureichen.
Bewerber,  die  nicht  im  preußischen  Schuldienste
tätig  sind,  können  ihre  Meldungen  bei  Führung  des
Nachweises,  daß  solche  mit  Zustimmung  ihrer  Vorgesetzten
  bzw.  ihrer  Landesbehörde  erfolgt,  unmittelbar
  an  den  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
  richten.
Berlin,  den  19.  März  1917.

Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.

In  Vertretung:

von  Chappuis.

136)  Bekanntmachung.

Die  im  Jahre  1917  in  Berlin  abzuhaltende
BPrüfung  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
Blindenanstalten  wird  am  Montag,  den  22.  Oktober,
  vormittags  um  9  Uhr,  beeinnen.
Meldungen  zu  der  Prüfung  sind  an  den  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  zu
richten  und  bis  zum  21.  Juli  bei  demjenigen
Königlichen  Provinzialschulkollegium  bzw.  bei  derjenigen
  Königlichen  Reaierung,  in  deren  Aufsichtsbezirk
  der  Bewerber  beschäftigt  ist,  unter  Beifügung
der  in  8  5  der  Prüfungsordnung  vom  12.  Mai
1912  (Zentralbl.  f.  d.  ges.  Unterr.-Verw.  i.  Preußen
S.  476  ff.)  bezeichneten  Schriftstücke  einzureichen.
Bewerber,  die  nicht  im  vreußischen  Schuldienste
tätig  sind,  können  ihre  Meldungen  bei  Führung  des
Nachweises,  daß  solche  mit  Zustimmung  ihrer  Vorgesetzten
  bzw  ihrer  Landesbehörde  erfolgt,  unmittelbar
  an  den  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
  richten.

Berlin,  den  19.  März  1917.

Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
In  Vertretung.
von  Cheppuis.

—

1837)  Zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerumen
bei  der  Heranziehung  von  Arbeitern  zu  direkten
Kommunalsteuern  im  Königreiche  Preußen  und  im
Könsareiche  Sachsen  haben  die  Könialich  Preußischen
Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  und  die
Königlich  Sächsischen  Ministerien  des  Innern,  der
Finanzen  und  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  folgende  Vereinbarungen  getroffen:

§  1.

Wenn  unverheiratete  Arbeiter,  die  sich  unter
Beibehaltung  ihres  Wobnsitzes  in  einem  der
beiden  Staaten  im  Gebiete  des  anderen  Staates
des  Erwerbes  wegen  aushalten.  nach  den  Vorschriften
  des  Landesrechts  von  der  Aufenthaltsgemeinde
  mit  ihrem  nicht  aus  Grundbesitz  oder
(Gewerbebetrieb  fließenden  Einkommen  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  herangezogen  werden,  so

 

 

ist  das  bezeichnete  Einkommen  für  den  Zeitraum
der  Besteuerung  in  der  Aufenthaltsgemeinde  von
der  Wohnsitzgemeinde  steuerfrei  zu  lassen.

8  2.

Wenn  verheiratete  oder  verwitwete  Arbeiter,  die
sich  unter  Beibehaltung  ihres  Wohnsitzes  in  einem  der
beiden  Staaten  im  Gebiete  des  anderen  Staates
des  Erwerbes  wegen  aufhalten,  nach  den  Vorschriften
  des  Landesrechts  der  Besteuerung  in  der
Aufenthaltsgemeinde  unterliegen,  so  dürfen  sie
von  dieser  für  das  nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb
  fließende  Einkommen  nur  mit  der
Hälfte  des  darauf  entfallenden  tarifmäßigen
Steuersatzes  zur  Gemeindeeinkommensteuer  herangezogen
  werden,  sofern  sie  eine  Bescheinigung
ihrer  Heimatsbehörde  darüber  beibringen,  daß  sie
an  ihrem  Wohnsitz  im  Heimatsstaate  Familienangehörige
  zurückgelassen  haben,  zu  deren  Unterhalt
  sie  in  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Pflicht  beitragen.
  In  diesem,  Falle  ist  das  bezeichnete  Einkommen
  für  den  Zeitraum  der  Heranziehung  in
der  Aufenthaltsgemeinde  von  der  Wohnsitzgemeinde
  ebenfalls  nur  mit  der  Hälfte  des  darauf
entfallenden  tarifmäßigen  Satzes  zu  besteuern.

Wird  die  Bescheinigung  nicht  erbracht,  so  ist
der  verheiratete  oder  verwitwete  Arbeiter  wie  ein
unverheirateter  im  Sinne  des  8§  1  zu  behandeln.

83.

Diese  Vereinbarung  tritt  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1917  ab  in  Kraft.  Die  Königlich  Preußi—
schen  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  und
das  Königlich  Sächsische  Ministerium  des  Innern
werden  alsbald  die  erforderlichen  Anordnungen  für
die  Gemeinden  erlassen.

Berlin,  den  20.  Februar  1917.

Der  Königlich  Preußische  Finanzminister.

Im  Auftrage:

Heinke.
Der  Königlich  Preußische  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Freund.
Dresden,  den  20.  Februar  1917.
Königlich  Sächsisches  Ministerium  des  Innern.

vVv.  Vitzthum.
Königlich  Sächsisches  Finanzministerium.
v.  Seydewitz.

Königlich  Sächsisches  Ministerium  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

138)  Das  Meningokokhen-=  —Genichstarre
—  Serum  mit  der  Kontrollnummer  7,  geschrieben:
„sieben",  aus  der  Chemischen  Fabrik  E.  Merck  in
Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung
bestimmt.

Berlin,  den  17.  März  1917.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.