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bezirk der Bewerber beschäftigt ist, unter Beifügung
der im § 5 der Prüfungsordnung vom 12. Mai
1912 (Zentralbl. f. d. ges. Unterr.-Verw. i. Preußen
S. 476 ff.) bezeichneten Schriftstücke einzureichen.
Bewerber, die nicht im preußischen Schuldienste
tätig sind, können ihre Meldungen bei Führung des
Nachweises, daß solche mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten
bzw. ihrer Landesbehörde erfolgt, unmittelbar
an den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten
richten.
Berlin, den 19. März 1917.
Der Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
In Vertretung:
von Chappuis.
136) Bekanntmachung.
Die im Jahre 1917 in Berlin abzuhaltende
BPrüfung für Lehrer und Lehrerinnen an
Blindenanstalten wird am Montag, den 22. Oktober,
vormittags um 9 Uhr, beeinnen.
Meldungen zu der Prüfung sind an den Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten zu
richten und bis zum 21. Juli bei demjenigen
Königlichen Provinzialschulkollegium bzw. bei derjenigen
Königlichen Reaierung, in deren Aufsichtsbezirk
der Bewerber beschäftigt ist, unter Beifügung
der in 8 5 der Prüfungsordnung vom 12. Mai
1912 (Zentralbl. f. d. ges. Unterr.-Verw. i. Preußen
S. 476 ff.) bezeichneten Schriftstücke einzureichen.
Bewerber, die nicht im vreußischen Schuldienste
tätig sind, können ihre Meldungen bei Führung des
Nachweises, daß solche mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten
bzw ihrer Landesbehörde erfolgt, unmittelbar
an den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten
richten.
Berlin, den 19. März 1917.
Der Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
In Vertretung.
von Cheppuis.
—
1837) Zur Vermeidung von Doppelbesteuerumen
bei der Heranziehung von Arbeitern zu direkten
Kommunalsteuern im Königreiche Preußen und im
Könsareiche Sachsen haben die Könialich Preußischen
Minister der Finanzen und des Innern und die
Königlich Sächsischen Ministerien des Innern, der
Finanzen und des Kultus und öffentlichen Unterrichts
folgende Vereinbarungen getroffen:
§ 1.
Wenn unverheiratete Arbeiter, die sich unter
Beibehaltung ihres Wobnsitzes in einem der
beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates
des Erwerbes wegen aushalten. nach den Vorschriften
des Landesrechts von der Aufenthaltsgemeinde
mit ihrem nicht aus Grundbesitz oder
(Gewerbebetrieb fließenden Einkommen zur Gemeindeeinkommensteuer
herangezogen werden, so
ist das bezeichnete Einkommen für den Zeitraum
der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde von
der Wohnsitzgemeinde steuerfrei zu lassen.
8 2.
Wenn verheiratete oder verwitwete Arbeiter, die
sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in einem der
beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates
des Erwerbes wegen aufhalten, nach den Vorschriften
des Landesrechts der Besteuerung in der
Aufenthaltsgemeinde unterliegen, so dürfen sie
von dieser für das nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb
fließende Einkommen nur mit der
Hälfte des darauf entfallenden tarifmäßigen
Steuersatzes zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen
werden, sofern sie eine Bescheinigung
ihrer Heimatsbehörde darüber beibringen, daß sie
an ihrem Wohnsitz im Heimatsstaate Familienangehörige
zurückgelassen haben, zu deren Unterhalt
sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht beitragen.
In diesem, Falle ist das bezeichnete Einkommen
für den Zeitraum der Heranziehung in
der Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzgemeinde
ebenfalls nur mit der Hälfte des darauf
entfallenden tarifmäßigen Satzes zu besteuern.
Wird die Bescheinigung nicht erbracht, so ist
der verheiratete oder verwitwete Arbeiter wie ein
unverheirateter im Sinne des 8§ 1 zu behandeln.
83.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1917 ab in Kraft. Die Königlich Preußi—
schen Minister der Finanzen und des Innern und
das Königlich Sächsische Ministerium des Innern
werden alsbald die erforderlichen Anordnungen für
die Gemeinden erlassen.
Berlin, den 20. Februar 1917.
Der Königlich Preußische Finanzminister.
Im Auftrage:
Heinke.
Der Königlich Preußische Minister des Innern.
Im Auftrage:
Freund.
Dresden, den 20. Februar 1917.
Königlich Sächsisches Ministerium des Innern.
vVv. Vitzthum.
Königlich Sächsisches Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Königlich Sächsisches Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
138) Das Meningokokhen-= —Genichstarre
— Serum mit der Kontrollnummer 7, geschrieben:
„sieben", aus der Chemischen Fabrik E. Merck in
Darmstadt ist wegen Abschwächung zur Einziehung
bestimmt.
Berlin, den 17. März 1917.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Kirchner.