Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

 

Ausgegeben  am  15.  Mai  1917.

Bekanntmachung
Nr.  O.  406/4.  17.  K.  R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Höchstpreise
von  Steinkohlenreerpech.
Vom  15.  Mai  1917.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf
Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz
vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  813)
—  in  Bayern  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914  —  den  Übergang  der
vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehorden
betreffend,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  339)  in  der
Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderungen
  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  25),  vom  23.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  und  vom  23.  März  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  183),  ferner  —  auf  Ersuchen

 

 

 

 

 

des  Kriegsministeriums  —  auf  Grund  der  Bekanntmachungen
  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357),
vom  9.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  645),
vom  25.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  778),
vom  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1019)
und  vom  4.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  316),
ferner  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  in  Verbindung
  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen

vom  3.  September  1915  und  vom  21.  Oktober  1915

(Reichs-Gesetzbl.  S.  54,  549  und  684)  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmertungs)
  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen

wird  bestraft:
1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

l  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise  überschritten  werden,

oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;

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3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise)  betroffen
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ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;

l  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zunt  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt

sind,  nicht  nachkommt;

6.  wer  den  nach  §  5  des

5.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten  gegenüber  verheimlicht;
Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens  auf  das  Doppelte  des

Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den
sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.

ällen  der  Nummer  2  übberschritten  werden
im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die

Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.
n  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten

J  .
des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;
erkannt  werden.

auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
1  -*

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2.  wer  unbefugt  eeinen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder
kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;