Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 15. Mai 1917.
Bekanntmachung
Nr. O. 406/4. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Höchstpreise
von Steinkohlenreerpech.
Vom 15. Mai 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf
Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz
vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813)
— in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung
vom 31. Juli 1914 — den Übergang der
vollziehenden Gewalt auf die Militärbehorden
betreffend, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderungen
dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183), ferner — auf Ersuchen
des Kriegsministeriums — auf Grund der Bekanntmachungen
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357),
vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645),
vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778),
vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019)
und vom 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316),
ferner auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmertungs)
abgedruckten Bestimmungen bestraft
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
l wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden,
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
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3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen
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ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
l wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zunt Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt
sind, nicht nachkommt;
6. wer den nach § 5 des
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen.
ällen der Nummer 2 übberschritten werden
im Falle mildernder Umstände kann die
Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
n den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
J .
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist;
erkannt werden.
auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehreurechte
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1 -*
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2. wer unbefugt eeinen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;