werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen angedroht sind. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekauntmachung zur Fernhaltung unzyuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen
alles vorhandene, anfallende und noch weiter eingeführte
Steinkohlenteerpech. '
§2.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. «
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme van Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Verfügungen über sie nichtig sind,
insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen
erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
8 4.
Veräußerungs= und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung
und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände
erlaubt
a) an Werke, die Kohlen, Koks und Erze
brikettieren,
b) an das Rheinisch-Westfälische Kohlenspndikat
zur Weiterverteilung für Brikettierungszwecke,
c) an Geschoßfabriken zur Herstellung von
Geschossen,
d) an die Kriegsmetall Aktiengesellschaft,
Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11,
an Hersteller von Elektroden, zur Herstellung
von solchen
an Hersteller von Klebe-, Tränkungs= und
Streichmasse für die Dachpappenindustric,
jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle
für Dachpappenteer G. m.
b. H., Berlin W. 35, Potsdamer
Straße 118a, «
g)anInhabervonFreiaabefcheinen,dievon
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums erteilt
werden und bei der Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener
Straße 1—4, vom Verbraucher angefordert
werden können.
Die Veräußerung und Lieferung darf nur
G
f
erfolgen, wenn bei Lieferung der beschlagnahmten
Gegenstände die festgesetzten Höchstpreise (§ 9) nicht
überschritten werden, auch wenn vor dem Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart
waren.
65.
Verarbeitungserlaubnis.
Trytt der Beschlagnahme ist die Verarbeitung
oder Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände
erlaubt -
a) zur Brikettierung von Kohlen, Koks und
Erzen,
b) zur Herstellung von Elektroden,
J) in Geschoßfabriken zur Herstellung von
Geschossen, "
d) in dem vom Reichs-Marine-Amt angeordneten
und den in Frage kommenden
Pecherzeugern bekannten Umfange,
o) zur Herstellung von Klebe-, Tränkungsund
Streichmasse für die Dachpappenindustrie,
jedoch nur mit Genehmigung
der Kriegsausgleichstelle für Dachpappenteer
G. m. b. H., Berlin W. 35, Potsdamer
Straße 118 a,
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Wer vorsätzlich die Anskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefänanis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 10000 .4 bestraft: auch fönnen Vorräte, die verschwieaen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Ebenso
wird bestraft. wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. »
· Wersaht-lässigdteAusknnktznderpraufGrImddieserVerordnunave1«vflirbtetiff,nichtiuderaesetztenFrtst
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Nilnnbeiifmarbi.mirdmitGeldfjmfebiszuZOOOÆoderintUnvermöaensfallemithefänanisbischstmten
bestraft;Elwnsogwi1-d:b(1s11«071,wer fthlässiQje vorpefcbricbmenLanprbiicbereinzurichtm
oder zu führen, unterläßt.