Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  angedroht  sind.  Auch  kann
der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der
Bekauntmachung  zur  Fernhaltung  unzyuverlässiger
Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  wird  betroffen
alles  vorhandene,  anfallende  und  noch  weiter  eingeführte
  Steinkohlenteerpech.  '

§2.
Beschlagnahme.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.  «
83.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die
Vornahme  van  Veränderungen  an  den  von  ihr
berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche
  Verfügungen  über  sie  nichtig  sind,
insoweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
  erlaubt  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen

Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im

Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
  erfolgen.

8  4.
Veräußerungs=  und  Lieferungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung
und  Lieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
erlaubt

a)  an  Werke,  die  Kohlen,  Koks  und  Erze
brikettieren,

b)  an  das  Rheinisch-Westfälische  Kohlenspndikat
  zur  Weiterverteilung  für  Brikettierungszwecke,


c)  an  Geschoßfabriken  zur  Herstellung  von
Geschossen,

 

d)  an  die  Kriegsmetall  Aktiengesellschaft,
Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,
an  Hersteller  von  Elektroden,  zur  Herstellung
  von  solchen
an  Hersteller  von  Klebe-,  Tränkungs=  und
Streichmasse  für  die  Dachpappenindustric,
jedoch  nur  mit  Genehmigung  der  Kriegsausgleichstelle
  für  Dachpappenteer  G.  m.
b.  H.,  Berlin  W.  35,  Potsdamer
Straße  118a,  «
g)anInhabervonFreiaabefcheinen,dievon
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums  erteilt
  werden  und  bei  der  Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  9,  Köthener
Straße  1—4,  vom  Verbraucher  angefordert
  werden  können.
Die  Veräußerung  und  Lieferung  darf  nur

G

f

erfolgen,  wenn  bei  Lieferung  der  beschlagnahmten

Gegenstände  die  festgesetzten  Höchstpreise  (§  9)  nicht
überschritten  werden,  auch  wenn  vor  dem  Inkrafttreten
  dieser  Bekanntmachung  höhere  Preise  vereinbart
  waren.

65.
Verarbeitungserlaubnis.

Trytt  der  Beschlagnahme  ist  die  Verarbeitung
oder  Verwendung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
erlaubt  -

a)  zur  Brikettierung  von  Kohlen,  Koks  und
Erzen,

b)  zur  Herstellung  von  Elektroden,

J)  in  Geschoßfabriken  zur  Herstellung  von
Geschossen,  "

d)  in  dem  vom  Reichs-Marine-Amt  angeordneten
  und  den  in  Frage  kommenden
Pecherzeugern  bekannten  Umfange,

o)  zur  Herstellung  von  Klebe-,  Tränkungsund
  Streichmasse  für  die  Dachpappenindustrie,
  jedoch  nur  mit  Genehmigung
der  Kriegsausgleichstelle  für  Dachpappenteer
  G.  m.  b.  H.,  Berlin  W.  35,  Potsdamer
  Straße  118  a,

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderhandelt:



4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Wer  vorsätzlich  die  Anskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt
oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefänanis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis

zu  10000  .4  bestraft:  auch  fönnen  Vorräte,  die  verschwieaen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

Ebenso

wird  bestraft.  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  »
·  Wersaht-lässigdteAusknnktznderpraufGrImddieserVerordnunave1«vflirbtetiff,nichtiuderaesetztenFrtst

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  bestraft;Elwnsogwi1-d:b(1s11«071,wer  fthlässiQje  vorpefcbricbmenLanprbiicbereinzurichtm

oder  zu  führen,  unterläßt.