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(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht ( (§ 82 des Gesetzes) findet die
Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt
8 75.
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu, von dessen
Behörde die Strafentscheidung getroffen ist.
877.
Die Wehrbeitragslisten A, die Besitzsteuerlisten und die Kassenbücher sind nach Abschluß
des Veranlagungsverfahrens noch fünfzehn Jahre aufzubewahren. Die Wehrbeitragsakten der
natürlichen Personen und die Besitzsteuerakten können nach Ablauf des zehnten, auf den Tod
eines. Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden.
§ 78.
(1) Die Besitzsteuer-Sollbücher, die an deren Stelle getretenen ergänzten Besitzsteuerlisten
6 die Restnachweisungen und die Besitzsteuer-Einnahmebücher nebst den dazugehörigen
Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind je nach Ablauf des
auf einen Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs die Sollbücher und die an deren Stelle
getretenen Besitzsteuerlisten für den abgelaufenen Erhebungszeitraum, die Restnachweisungen für
den vorvergangenen Erhebungszeitraum und die Einnahmebücher für die letzten vier Rechnungsjahre
nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die oberste Landesfinanzbehörde
kann anordnen, daß die Nachprüfung der Bücher und Belege an den Amtslien
der Besitzsteuerämter und Hebestellen durch. abgeordnete Beamte der Oberbehörde stattzufinden
hat.
(e) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen zur
Besitzsteuer zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abf. 1
bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem
Reichskanzler mitzuteilen. «
§ 79.
(1) Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten in
den §§ 60, 85 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren- und stempelfrei.
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sendungen
der Besitzsteuerämter und Hebestellen an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher
den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von
ihnen an die bezeichneten Behörden zu richkenden Sendungen zu tragen.
Aufbewah-=rungsfristen.
Prüfungsverfahren.
Kosten.