Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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(2)  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geheimhaltungspflicht  (  (§  82  des  Gesetzes)  findet  die
Strafverfolgung  nur  im  gerichtlichen  Verfahren  statt

8  75.
Die  festgesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Staatskasse  des  Bundesstaats  zu,  von  dessen
Behörde  die  Strafentscheidung  getroffen  ist.

877.

Die  Wehrbeitragslisten  A,  die  Besitzsteuerlisten  und  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß
des  Veranlagungsverfahrens  noch  fünfzehn  Jahre  aufzubewahren.  Die  Wehrbeitragsakten  der
natürlichen  Personen  und  die  Besitzsteuerakten  können  nach  Ablauf  des  zehnten,  auf  den  Tod
eines.  Steuerpflichtigen  folgenden  Jahres  ausgeschieden  und  vernichtet  werden.

§  78.

(1)  Die  Besitzsteuer-Sollbücher,  die  an  deren  Stelle  getretenen  ergänzten  Besitzsteuerlisten
6  die  Restnachweisungen  und  die  Besitzsteuer-Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen
Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  je  nach  Ablauf  des
auf  einen  Erhebungszeitraum  folgenden  Rechnungsjahrs  die  Sollbücher  und  die  an  deren  Stelle
getretenen  Besitzsteuerlisten  für  den  abgelaufenen  Erhebungszeitraum,  die  Restnachweisungen  für
den  vorvergangenen  Erhebungszeitraum  und  die  Einnahmebücher  für  die  letzten  vier  Rechnungsjahre
  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  anordnen,  daß  die  Nachprüfung  der  Bücher  und  Belege  an  den  Amtslien
  der  Besitzsteuerämter  und  Hebestellen  durch.  abgeordnete  Beamte  der  Oberbehörde  stattzufinden
  hat.

(e)  Inwieweit  sich  die  Prüfung  der  Oberbehörde  auch  auf  die  einzelnen  Veranlagungen  zur
Besitzsteuer  zu  erstrecken  hat,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(3)  Die  Landesregierung  kann  die  Prüfung  anderen  Behörden  als  den  nach  §  1  Abf.  1
bestimmten  Oberbehörden  übertragen.  Diese  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem
Reichskanzler  mitzuteilen.  «

§  79.

(1)  Das  Verfahren  in  Besitzsteuerangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten  in
den  §§  60,  85  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebühren-  und  stempelfrei.

(2)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die  Sendungen
  der  Besitzsteuerämter  und  Hebestellen  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher
den  letzteren  nicht  zur  Last.  Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von
ihnen  an  die  bezeichneten  Behörden  zu  richkenden  Sendungen  zu  tragen.

Aufbewah-=rungsfristen.


Prüfungsverfahren.



Kosten.