Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

160  Nr.  25.  1917.

Bekanntmachung
über  Höchstpreise  für  Pferdefleisch.

Auf  Grund  des  §  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Dezember
1916  über  Pferdefleisch  —  REGBl.  S.  1357  —  und  Ziffer  II  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbekanntmachung
  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  22.  Dezember
  1916  —  Rbl..  S.  1262  —  wird  bestimmt:

Die  Preise  für  Pferdefleisch  dürfen  im  Kleinhandel  bei  der  Abgabe  an  den  Verbraucher
  folgende  Beträge  nicht  übersteigen:

Für  1  Pfund  Lendenbratfleisch,  Leber,  Frischwurst  oder  Fett.  .  1,80  M,
für  1  Pfund  Muskelfleisch,  ausgenommen  Lendenbratfleisch,

ohne  Knochen  .  .  1,60  M,
für  1  Pfund  Herz  und  Eingeweide,  Kopffleisch  und  andere  geringere

  Sorten  Fleisch,  ausgenommen  Leber  "30  MA,
für  1  Pfund  Knochen  0,10  M.

Knochenbeilagen  dürfen  nicht  gegeben  werden.
Die  Preisfestsetzungen  treten  sofort  in  Kraft.
Schwerin,  den  27.  Januar  1917.
Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

(6)  Bekanntmachung  vom  0.  Februar  1917,  betreffend  Bersammlungen  und
Vorträge.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  9.  Februar  1917.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIVI1.  Nr.  9929/376.  Nr.  201.  Altona,  den  26.  Januar  1917.
versammlungen  und  vorträge.

Unter  Auphebung  der  bisher  erlassenen  Verordnungen  über  Versammlungen  und
Vorträge  (z.  B.  KVBl.  1916  Nr.  2604)  wird  auf  Grund  von  §  9b  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  folgendes  bestimmt: