Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

162  Nr.  25.  1917.

Versammlung  nicht  möglich,  so  ist  —  wenn  es  sich  nicht  um  eine  nach  Abschnitt  2  genehmigungspflichtige
  Versammlung  handelt  —  ein  Verbot  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  zu  beantragen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  ist  die  Ortspolizeibehörde  ermächtigt,
  das  Verbot  selbst  zu  falassen  und  die  Genehmigung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  nachträglich  einzuholen.

8.

Welche  Versammlungen  der  Überwachung  durch  einen  uniformierten  Beamten
bedürfen,  hängt  von  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  ab.

Werden  in  einer  durch  einen  uniformierten  Beamten  überwachten  Versammlung
die  nach  Abschnitt  6  auferlegten  Bedingungen  nicht  innegehalten,  oder  werden  die  öffentliche
  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  in  anderer  Weise  gefährdet,  so  ist  die  Versammlung
aufzulssen  und  die  nachträgliche  Zustimmung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
zu  dieser  Maßnahme  einzuholen.

Wird  —  etwa  durch  Vertrauensleute  —  bekannt,  daß  eine  nicht  durch  einen  uniformierten
  Beamten  überwachte  Versammlung  einen  bedenklichen  Verlauf  genommen
v4,  ist  dem  hierfür  Verantwortlichen  in  künftigen  Fällen  mit  entsprechend  größerer

orsicht  (Verschärfung  der  Bedingungen,  Versagung  der  Genehmigung  überhaupt  oder
Verbot  gemäß  Abschnitt  7)  zu  begegnen.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  wörtlich  oder  inhaltlich,

  soweit  es  erforderlich  erscheint,  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Falck.

()  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1917,  betressend  Anzeigen  in  öffentlichen
Druckschriften.

Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Durch  diese  Verordnung  werden  die  Verordnungen  des  stellvertretenden
Generalkommandos  vom  26.  September  1916  —  mitgeteilt  durch  Bekanntmachung
  vom  4.  Oktober  1916,  Rbl.  Nr.  159  —,  vom  19.  Oktober  1916  —
mitgeteilt  durch  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1916,  Rbl.  Nr.  169  —
und  vom  10.  Januar  1917  —  mitgeteilt  durch  Bekanntmachung  vom  20.  Januar
  1917,  Rbl.  Nr.  11  —  aufgehoben.

Schwerin,  den  9.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.