Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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ganze  (unzerkleinerte)  Holzkohlen  (vergleiche  Nr.  XXIX),  vegetabilische
  Spinnstoffe  und  deren  Abfälle,  Papierspähne,  Holzmehl,
  Holzzeugmasse,  Holzspähne  etc.,  sowie  durch  Vermischung
  von  Petroleumrückständen,  Harzen  und  dergleichen
Stoffen  mit  lockeren  brennbaren  Körpern  hergestellte  Waaren;
desgleichen  Gips,  Kalkäscher  und  Trass,  werden  in  unverpacktem
Zustande  nur  vollständig  bedeckt  und  unter  der  weiteren  Bedingung  zum
Transporte  zugelassen,  dass  der  Absender  und  der  Empfänger  das  Aufund
  Abladen  selbst  besorgen.  Auch  hat  der  Absender  auf  Verlangen
der  Verwaltung  die  Bedeckung  dieser  Gegenstände  selbst  zu  beschaffen.

XXXV.
Falls  die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  Xla,  XV,  XVI,  XIX  bis  XXIII

einschliesslich,  sowie  unter  L  aufgeführten  Chemikalien  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  je  10  Kilogramm  zum  Versand  kommen,  ist  es  gestattet,
die  unter  VIIIa,  IX,  XI,  Xla.  XVI  (mit  Ausnahme  von  Brom),  XIX  bis
XXIII  einschliesslich,  sowie  unter  L  aufgeführten  Körper  einerseits,  und
die  unter  XV  (mit  Einschluss  von  Brom  bis  zum  Gewichte  von  100  Gramm)
andererseits  sowohl  miteinander  als  mit  anderen,  bedingungslos  zum
Eisenbahntransporte  zugelassenen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück  zu  vereinigen.
  Jene  Körper  müssen  in  dicht  verschlossenen  Glas-  oder  Blechflaschen
  mit  Stroh,  lleu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen
lockeren  Stoffen  in  starke  Kisten  fest  eingebettet  und  im  Frachtbriefe
namentlich  aufgeführt  sein.
XXXVa.

1.  Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)  Patronen
für  Handfeuerwaffen,  jedoch  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  XXXVI  aufgeführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach  §.  50  A  4
Lit.  a  bis  e  (einschließlich)  von  der  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen  sind  (wegen  Feuerwerkskörper
  aus  Mehlpulver  und  ähnlichen  Gemischen  siehe  Nr.  XXXVIII  und  wegen
bengalischer  Schellackpräparate  Nr.  XI.II)

  3. Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen  dieser  siehe
Nr. IV)  ;

4.  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),  Collodiumwolle
  und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  mindestens  20  Prozent  Wasser  angefeuchtet
  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  mit
einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter  Schießbaumwolle  mit  windestens  15  Prozent
Wassergehalt  und  wegen  Schießbaumwolle  in  Flockenform,  sowie  wegen  Collodiumwolle,  beide
mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,  siehe  Nr.  XXXIX  und  XL);

5.  Schieß-  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  ähnliche  Gemenge,  wie
Lithotrit  und  der  sogenannte  brennbare  Salpeter)  Holzpulver,  das  heißt  ein  Gemenge
von  nitrirtem  Holze,  welches  durch  die  Nitrirung  eine  Gewichtsvermehrung  von  höchstens
30  Prozent  erfahren  hat,  und  salpetersauren  Salzen  mit  oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsauren
Salzen,  unter  Ausschluß  der  chlorsauren  Salze;  ferner  Rottweiler  Klein-Kaliber-Pulver
(ein  chemisches  Pulver  aus  aufgelöster  nitrirter  Cellulose))  Würfelpulver  (Pulver  aus  warm