g a8. Die Oberrechnungskammer. 8 24. Die einzelnen Miniflerien. 89
getretenen Mängel in Anregung zu bringen. Zwecks Erfüllung ihrer
Aufgabe sind ihr alle Provinzial= und Ortsbehörden in Angelegenheiten
ihrer Verwaltung untergeordnet. Sie hat das Recht auf Auskunft,
Akteneinsendung, Informationseinziehung durch Kommissare, Abhaltung
von Kassen= und Magazinrevisionen.
Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres
hat sie mit Bemerkungen zu versehen, bevor sie dem Landtage vor-
gelegt wird (Art. 104 Vl.).
Die Oberrechnungskammer setzt sich zusammen aus dem Präsidenten,
den erforderlichen Direktoren und Räten, von denen letztere zu ½
Geh. Oberregierungsräte und ½ Geh. Regierungsräte mit dem Rang
der 2. und 3. Klasse sind.
Die Behörde zerfällt in Abteilungen und Revisionsbureaus. Die
Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt.
8 24. Die einzelnen Ministerien.
1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Seit Begründung des Deutschen Reichs sind die bisherigen Geschäfte
des preußischen Auswärtigen Amts zum größten Teil auf „das Aus-
wärtige Amt des Reiches“ 1) übergegangen. Es verbleibt dem preußischen
Ministerium nur noch die Regelung der Beziehungen Preußens zum
Deutschen Reich, zu den übrigen deutschen Bundesstaaten und zur
römischen Kurie. Die Geschäfte des preußischen Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten werden durch das Reich mit wahrgenommen, wo-
für Preußen an das Reich ein Aversum von 90000 M. jährlich zahlt.
Der an der Spitze des Auswärtigen Amts stehende Reichskanzler #) ist
zugleich preußischer Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten sind unterstellt:
a) die 17 preußischen Stimmen im Bundesrat,5) welche von dort ihre
Instruktionen empfangen,
b) die preußischen Gesandtschaften in Rom, München, Dresden,
Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Oldenburg, Weimar und Hamburg,
) die preußischen Landeskonsulate in Hamburg, Lübeck, Bremen,
Mecklenburg und Oldenburg.
2. Das Kriegsministerium.
Demselben liegt die Verwaltung der Militärangelegenheiten Preußens
ob und derjenigen deutschen Einzelstaaten (d. h. aller mit Ausnahme
von Bayern, Württemberg, Sachsen), welche mit ihren Kontingenten in
die preußische Verwaltung übergegangen sind.
Dem Kriegsministerium liegt ob: die gesamte Bearbeitung der Militär-
angelegenheiten im Kriege und im Frieden, einschließlich der Militär-
Erziehungs= und Bildungsanstalten (Kriegsschulen, Kadettenkorps), des
Militärjustizwesens (unter dem Generalauditeur der Armee), sowie des
Militärsanitätswesens (unter dem Generalstabsarzte der Armee)z;
2) Vgl. Bd. 1 § 57 S. 111—1138 dieses Werkes.
1) Bgl. Bd. 1 59 S. 114 f. dieses Werkes.
) Bgl. Bd. 1 8 54 S. c6 ff. dieses Werkes.