Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g a8. Die Oberrechnungskammer. 8 24. Die einzelnen Miniflerien. 89 
getretenen Mängel in Anregung zu bringen. Zwecks Erfüllung ihrer 
Aufgabe sind ihr alle Provinzial= und Ortsbehörden in Angelegenheiten 
ihrer Verwaltung untergeordnet. Sie hat das Recht auf Auskunft, 
Akteneinsendung, Informationseinziehung durch Kommissare, Abhaltung 
von Kassen= und Magazinrevisionen. 
Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres 
hat sie mit Bemerkungen zu versehen, bevor sie dem Landtage vor- 
gelegt wird (Art. 104 Vl.). 
Die Oberrechnungskammer setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, 
den erforderlichen Direktoren und Räten, von denen letztere zu ½ 
Geh. Oberregierungsräte und ½ Geh. Regierungsräte mit dem Rang 
der 2. und 3. Klasse sind. 
Die Behörde zerfällt in Abteilungen und Revisionsbureaus. Die 
Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. 
8 24. Die einzelnen Ministerien. 
1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Seit Begründung des Deutschen Reichs sind die bisherigen Geschäfte 
des preußischen Auswärtigen Amts zum größten Teil auf „das Aus- 
wärtige Amt des Reiches“ 1) übergegangen. Es verbleibt dem preußischen 
Ministerium nur noch die Regelung der Beziehungen Preußens zum 
Deutschen Reich, zu den übrigen deutschen Bundesstaaten und zur 
römischen Kurie. Die Geschäfte des preußischen Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten werden durch das Reich mit wahrgenommen, wo- 
für Preußen an das Reich ein Aversum von 90000 M. jährlich zahlt. 
Der an der Spitze des Auswärtigen Amts stehende Reichskanzler #) ist 
zugleich preußischer Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten sind unterstellt: 
a) die 17 preußischen Stimmen im Bundesrat,5) welche von dort ihre 
Instruktionen empfangen, 
b) die preußischen Gesandtschaften in Rom, München, Dresden, 
Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Oldenburg, Weimar und Hamburg, 
) die preußischen Landeskonsulate in Hamburg, Lübeck, Bremen, 
Mecklenburg und Oldenburg. 
2. Das Kriegsministerium. 
Demselben liegt die Verwaltung der Militärangelegenheiten Preußens 
ob und derjenigen deutschen Einzelstaaten (d. h. aller mit Ausnahme 
von Bayern, Württemberg, Sachsen), welche mit ihren Kontingenten in 
die preußische Verwaltung übergegangen sind. 
Dem Kriegsministerium liegt ob: die gesamte Bearbeitung der Militär- 
angelegenheiten im Kriege und im Frieden, einschließlich der Militär- 
Erziehungs= und Bildungsanstalten (Kriegsschulen, Kadettenkorps), des 
Militärjustizwesens (unter dem Generalauditeur der Armee), sowie des 
Militärsanitätswesens (unter dem Generalstabsarzte der Armee)z; 
2) Vgl. Bd. 1 § 57 S. 111—1138 dieses Werkes. 
1) Bgl. Bd. 1 59 S. 114 f. dieses Werkes. 
) Bgl. Bd. 1 8 54 S. c6 ff. dieses Werkes.
	        
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