94 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
Hauptverwaltung der Staatsschulden, die Königliche Seehandlung
nebst dem Königlichen Leihamt in Berlin (begründet durch das Leih-
amtsreglement v. 25. Februar 1834, GS. S. 23) und die preußische
Zentralgenossenschaftskasse.
Zweiter Titel.
Mittelbehörden.
8 25. Grundlagen der Organisation.
Maßgebend für die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung
ist jetzt das preußische Gesetz vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195).1)
Danach bleibt die Verwaltungseinteilung des Staatsgebietes, welche
für die alten Provinzen im wesentlichen beruht auf der Verordnung
vom 30. April 1815 (GS. S. 291), in Provinzen, Regierungs=
bezirke und Kreise mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt Berlin
aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Verwaltungs-
bezirk für sich bildet (§ 1).
Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie
nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister,
in den Provinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken
von den Regierungepräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen
von den Landräten geführt.
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräte
handeln innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig unter voller
persönlicher Verantwortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Be-
handlung der durch die Gesetze bezeichneten Angelegenheiten (§ 3).
Nur für gewisse Angelegenheiten ist die kollegialische Erledigung durch
Beschlußbehörden unter Heranziehung von Organen der Selbstver-
waltung (ogl. KO. 8§8 1,45, 177; Zuständigkeitsgesetz §88 7, 24)
zugelassen, und für die Verwaltung der Kirchen= und Schulsachen, der
direkten Steuern, Domänen und Forsten bleiben die Regierungs-
kollegien in Wirksamkeit.
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesver-
verwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz
am Amtesitze des Oberpräsidenten der Provinzialrat, für den
Regierungsbezirk am Amtssitze des Regierungspräsidenten der Bezirks-
ausschuß, für den Kreis am Anmtssitze des Landrats der Kreis=
ausschuß.
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze
vorgesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß
nicht besteht, der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische
Gemeindevorstand), und sofern der Bürgermeister allein den Ge-
meindevorstand bildet, der Bürgermeister und die Beigeordneten als
Kollegium (§ 4).
1) Der Titel des Gesetzes lautet: Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
Literatur: v. Brauchitsch, die neuen preußischen Verwaltungsgesetze. Bd. 1 20. Aufl.
Berlin 1906. Stier-Somlo, Kommentar z. LVG. Berlin. 1902.