Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

94 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Hauptverwaltung der Staatsschulden, die Königliche Seehandlung 
nebst dem Königlichen Leihamt in Berlin (begründet durch das Leih- 
amtsreglement v. 25. Februar 1834, GS. S. 23) und die preußische 
Zentralgenossenschaftskasse. 
Zweiter Titel. 
Mittelbehörden. 
8 25. Grundlagen der Organisation. 
Maßgebend für die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung 
ist jetzt das preußische Gesetz vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195).1) 
Danach bleibt die Verwaltungseinteilung des Staatsgebietes, welche 
für die alten Provinzen im wesentlichen beruht auf der Verordnung 
vom 30. April 1815 (GS. S. 291), in Provinzen, Regierungs= 
bezirke und Kreise mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt Berlin 
aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Verwaltungs- 
bezirk für sich bildet (§ 1). 
Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie 
nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, 
in den Provinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken 
von den Regierungepräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen 
von den Landräten geführt. 
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräte 
handeln innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig unter voller 
persönlicher Verantwortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Be- 
handlung der durch die Gesetze bezeichneten Angelegenheiten (§ 3). 
Nur für gewisse Angelegenheiten ist die kollegialische Erledigung durch 
Beschlußbehörden unter Heranziehung von Organen der Selbstver- 
waltung (ogl. KO. 8§8 1,45, 177; Zuständigkeitsgesetz §88 7, 24) 
zugelassen, und für die Verwaltung der Kirchen= und Schulsachen, der 
direkten Steuern, Domänen und Forsten bleiben die Regierungs- 
kollegien in Wirksamkeit. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesver- 
verwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz 
am Amtesitze des Oberpräsidenten der Provinzialrat, für den 
Regierungsbezirk am Amtssitze des Regierungspräsidenten der Bezirks- 
ausschuß, für den Kreis am Anmtssitze des Landrats der Kreis= 
ausschuß. 
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze 
vorgesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß 
nicht besteht, der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen 
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische 
Gemeindevorstand), und sofern der Bürgermeister allein den Ge- 
meindevorstand bildet, der Bürgermeister und die Beigeordneten als 
Kollegium (§ 4). 
1) Der Titel des Gesetzes lautet: Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. 
Literatur: v. Brauchitsch, die neuen preußischen Verwaltungsgesetze. Bd. 1 20. Aufl. 
Berlin 1906. Stier-Somlo, Kommentar z. LVG. Berlin. 1902.
	        
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