102 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
e) Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderer Bezirksausschuß,
bezüglich dessen insoweit Abweichungen gelten, als an Stelle des Re-
gierungspräsidenten ein vom König ernannter Präsident tritt. Die zu
wählenden Mitglieder werden durch den Magistrat und die Stadtver-
ordnetenversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewählt.
Die Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung
sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Die Zuständigkeit des Bezirksausschusses für Berlin gilt für Verwaltungs-
streitsachen, sowie für diejenigen Beschlußsachen, die dem Bezirksausschuß
zu Berlin überwiesen, sowohl für die erste als für die zweite (den
Stadtausschüssen zu Charlottenburg, Schöneberg und Rirxdorf überge-
ordnete) Instanz (§ 43 LVG.).
Bei dem Bezirksausschuß zu Berlin werden 2 Abteilungen gebildet;
die erste Abteilung ist zuständig für die polizeilichen Angelegenheiten
des ganzen Landespolizeibezirks, die zweite für die sonstigen Angelegen-
heiten aus dem Stadtkreise Berlin, die zur Zuständigkeit des Bezirks-
ausschusses gehören. (§ 4 des Ges. vom 13. Juni 1900. GS. S. 247.)
f) In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt der Polizei-
präsident an die Stelle der Regierungsabteilung für Kirchen= und
Schulwesen. Die Ausübung des landesherrlichen Patronats-
rechts ist durch Art. IV der Allerh. Verordn. vom 5. Sept. 1877
(GS. S. 215) der Ministerial-, Militär= und Baukommission
zu Berlin übertragen, vorbehaltlich der auf dem landesherrlichen Pa-
tronate beruhenden Ernennungs= und Berufungsrechte, deren Aus-
übung dem Konsistorium zusteht.
8) Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden für den
Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern“ wahrgenommen. Die zu wählenden Mitglieder der nach
§8 41 ff. des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 zu bildenden
schaften des Landkreises Teltowv, in welchen gemäß dem Gesetze vom 12. Juni
1889 der Königliche Polizeipräsident von Berlin wichtige ortspolizeiliche Befugnisse,
insbesondere auf dem Gebiete der Sicherheitspolizei ausübt, ein umfangreicher
Ortspolizeibezirk mit rein kommunaler Polizeiverwaltung einschieben und damit die
als ein dringendes Bedürfnis erkannte und gesetzlich geregelte Einheitlichkeit der
Polizeiverwaltung in der Haupt= und Residenzstadt Berlin und ihren Vororten
durchbrochen und in ihrer vollen Wirksamkeit erheblich beeinträchtigt werden. Um
das Eintreten eines solchen, in hohem Grade unerwünschten Zustandes zu ver-
hindern, und da in dem Bezirke der Gemeinde Deutsch-Wilmersdorf gegenwärtig
bereits in polizeilicher Hinsicht im allgemeinen gleichartige Verhältnisse bestehen, wie
in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf, soll in Deutsch-
Wilmersdorf mit dem Tage des Ausscheidens dieser Stadtgemeinde aus dem Kreise
Teltow in gleicher Weise, wie dies seinerzeit in den Städten Schöneberg und Rix-
dorf geschehen ist, an Stelle der kommunalen eine staatliche Polizeiverwaltung
eingerichtet und diese Umgestaltung, weil sich die Bildung eines besonderen Polizei-
direktionsbezirkes Deutsch-Wilmersdorf aus verschiedenen Gründen nicht empfiehlt,
durch Anschluß dieses Gemeindebezirks an die benachbarte Königliche Polizeidirektion
Schöneberg herbeigeführt werden. Diese in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS. S. 265) von dem Minister des
Innern zu treffende Maßnahme macht die in dem Gesetzentwurfe vorgesehene Ein-
beziehung des zukünftigen Stadtkreises Deutsch-Wilmersdorf und die Ausdehnung
der Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juni 1900 auf diesen Stadtkreis erforderlich.