104 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
2. die ihm zur eignen Abteilung übertragenen Angelegenheiten;
3. der Vorsitz im Bezirksausschusse.
Zu den ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten gehören die
Geschäfte der aufgehobenen Regierungsabteilung des Innern, soweit
sie nicht auf andere Behörden übertragen sind, und die ihm durch die
Gesetzgebung sonst persönlich übertragenen Angelegenheiten. Zu der-
artigen Angelegenheiten gehören: Landeshoheits-, Landespolizei-, Staats-
bau-, Kommunikations-, Kommunal= und Gesundheitswesen, Militär-
und Gendarmeriesachen, Armen-, landwirtschaftliche, Gewerbe-, Handels-,
Verkehrs-, Juden-, Dissidenten-, statistische Sachen, Etats-, Kassen= und
Rechnungswesen, Personaldisziplinarangelegenheiten der Mitglieder der
Regierung, der Subaltern= und Unterbeamten.
Dem Regierungspräsidenten sind für die ihm persönlich übertragenen
Angelegenheiten ein Oberregierungsrat und die erforderliche Anzahl
von Räten und Hilfearbeitern (höhere Verwaltungsbeamte, Justitiar,
Baurat, Medizinalrat, Gewerberat), von denen mindestens einer die
Befähigung zum Richteramt haben muß, beigegeben, welche die Ge-
schäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. Diese Beamten
können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und nehmen an
ihren Plenarberatungen teil (LVVG. § 19). In Fällen der Behinderung
wird der Regierungspräsident durch den ihm beigegebenen Ober-
regierungsrat vertreten (LVG. § 20).
Für den Umfang der Machtbefugnisse des Regierungspräsidenten
ist von besonderer Wichtigkeit die Bestimmung des § 24 LVG., nach
welcher der Regierungspräsident befugt ist, Beschlüsse der Regierung
oder einer Abteilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist,
außer Kraft zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für
nachteilig erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach
seiner Ansicht verfahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung
einzuholen. In eiligen Sachen kann er in den zur Zuständigkeit der
Regierung gehörigen Sachen an Stelle des Kollegiums unter persön-
licher Verantwortlichkeit Verfügungen treffen.
c) Die Bezirksregierung im engeren Sinne.
1. Abteilung für Kirchen= und Schulwesen. Von dem
Schulwesen untersteht der Regierung nur das Volksschulwesen. An
der Spitze der Abteilung steht ein Oberregierungsrat, dem Schulräte
(Theologen, Philologen, Schulmänner), höhere Verwaltungsbeamte
und Justitiar zur Unterstützung beigegeben sind. Von dieser Abteilun
ressortieren die Kreisschulinspektoren (ernannt vom Unterrichtsministerh
und die Ortsschulinspektoren (ernannt von der Regierungsabteilung).
2. Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten
(sogen. Finanzabteilung). Als Dirigent fungiert ein Oberregierungsrat,
neben dem beim Vorhandensein einer entsprechenden Forstfläche als
Mitdirigent ein Oberforstmeister bestellt werden kann. Von dieser Ab-
teilung ressortieren die Katasterämter und Katasterkontrolleure (für die
Veranlagung und Fortschreibung der Grund= und Gebäudesteuer), die
Regierungshauptkasse, welche zugleich gerichtliche Hinterlegungsstelle ist,
die Rentmeister und die Oberförster.