Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 27. Regierungsbezirksbehörden. 105 
II. Der Bezirksausschuß (88 28—35, 54 LVG.; § 13 ZG.) 
Der Bezirksausschuß ist eine gemischte Behörde und setzt sich aus 
drei Elementen zusammen: 
a) dem Regierungspräsidenden als Vorsitzenden, 
b) den auf Lebenszeit vom König ernannten Mitgliedern, einem 
richterlichen und einem höheren Verwaltungsbeamten, 
c) den auf Zeit gewählten Mitgliedern, das sind vier Laien im 
Ehrenamt, welche vom Provinzialausschuß aus den Einwohnern des 
Regierungsbezirks gewählt werden. 
Aus der Zahl der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der 
König gleichzeitig den Vertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze 
mit dem Titel: Verwaltungsgerichtsdirektor. 
Sowohl für die zwei lebenslänglich ernannten Mitglieder, als auch 
für die auf Zeit gewählten werden Stellvertreter ernannt bezw. gewählt. 
Mitglieder des Provinzialrats können nicht Mitglieder des Bezirks- 
ausschusses sein. 
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden 
durch den Vorsitzenden vereidigt. Sie unterliegen in dieser ihrer Eigen- 
schaft den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der 
Richter u. s. w. vom 7. Mai 1851 GS. S. 218, bezw. des Gesetzes 
vom 26. März 1856 GS. S. 201. 
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts; der 
Vertreter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Ober- 
verwaltungsgerichts ernannt. 
Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern, in Streit- 
sachen unter Armenverbänden bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern be- 
schlußfähig, unter denen sich in allen Fällen außer dem Vorsitzenden 
zwei ernannte, darunter ein zum Richteramt befähigtes und ein ge- 
wähltes Mitglied befinden muß. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Der Geschäftskreis des Bezirksausschusses: 
1. Er hat die Zustimmung zu Polizeiverordnungen des 
Regierungspräsidenten sowie zu bestimmten Verfügungen desselben als 
Kommunalaussichtsbehörde zu geben. 
2. Ihm liegt ob: die Bestätigung von bestimmten Beschlüssen 
des Kreis-(Stadt-) Ausschusses. 
3. Die Entscheidung von Verwaltungsbeschwerden in J., 
teils (gegen Beschlüsse des Kreis= Stadt-] ausschusses) in II. Instanz. 
#§ 28. Die Kreisbehörden. 
Die Führung der Staatsgeschäfte im Landkreise liegt dem Landrat 
als Vertreter der Staatsregierung und dem Kreisausschuß als Selbst- 
verwaltungsorgan ob. 
I. Der Landrat (LVG. § 36 KO. 8S§ 74 ff.). 
Der Landrat, hervorgegangen aus dem ständischen Ehrenbeamten 
„Kreisdirektor“, welchen die Ritterschaft in Kurbrandenburg seit dem 
16. Jahrhundert wählte, und dem erst später neben seiner ursprünglich 
nur kommunalen Tätigkeit im 17. und 18. Jahrhundert auch staatliche
	        
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