§ 28. Die Kreisbehörden. 107
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und
der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung
fungiert in jedem Landkreise ein Kreisausschuß. Der Kreisausschuß
besteht aus dem Landrate und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreis-
tage aus der Zahl derjenigen Kreisangehörigen, denen die Wahl-
berechtigung im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zusteht, nach
absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Geistliche, Kirchendiener
und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des Kreisausschusses sein;
richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähnlichen Gerichte nicht zu zählen sind, nur
mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers. Der Kreistag kann
nach Bedürfnis einen Syndikus bestellen, welcher an den Sitzungen
des Kreisausschusses mit beratender Stimme teilnimmt. Die Wahl
der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß
bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft bis zur Wahl des
Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mit-
glieder aus. Die Ausgeschiedenen bleiben wählbar. Jede Wahl
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbar-
kcit vorgeschriebenen Bedingungen, worüber der Kreisausschuß Beschluß
zu fassen hat. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse statt. Die Klage, welche auch dem Vor-
sitzenden des Bezirksausschusses zusteht, hat keine aufschiebende Wirkung;
jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht
stattffinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen
besonderen Vertreter bestellen. Die Ausschußmitglieder werden vom
Vorsitzenden vereidigt. Sie können im Wege des Disziplinarverfahrens
durch Entscheidung des Bezirksausschusses — Berufungsinstanz ist das
Oberverwaltungsgericht — ihrer Stellen enthoben werden, wenn sie
die Pflichten verletzen, die ihnen ihr Amt auferlegt, oder sich durch
ihr Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens
oder des Vertrauens, die ihr Beruf erfordert, unwürdig zeigen (LVG.
§ 39). Ordnungsstrafen können gegen sie nicht festgesetzt werden.
Der Kreisausschuß hat: 1. die Beschlüsse des Kreistages vorzu-
bereiten und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen,
Kommissarien oder Beamte durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt
werden; 2. die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und
der Beschlüsse des Landtages, sowie in Gemäßheit des Kreishaushalts-
etats zu verwalten; 3. die Beamten des Kreises zu ernennen und
deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaussichtigen; 4. sein Gut-
achten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den
Staatsbehörden überwiesen werden; 5. diejenigen Geschäfte der all-
gemeinen Landesverwaltung zu führen, welche ihm durch Gesetz über-
tragen werden. In welchen Fällen hiernach der Kreisausschuß als
Beschlußbehörde oder als Kreisverwaltungsgericht bezw. als Wald-
schutzgericht zu fungieren hat, ist überall bei den betreffenden Rechts-
materien angegeben.
Die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse übertragenen Verwaltung
werden vom Landrate geführt, der die Beschlüsse des Ausschusses vor-