§ 28. Die Kreisbehörden. § 29. Die Amtsbezirksbehörden. 109
indes kein Grund zur Ablehnung desselben wegen Besorgnis der
Befangenheit entnommen werden. Der Beschluß, durch welchen ein
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist endgültig. Gegen
einen zurückweisenden Beschluß steht der betreffenden Partei innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß zu. Die Ver-
handlung über die Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
Eine besondere Stellung nehmen die aus dem Kreisverbande aus-
geschiedenen größeren Städte mit wenigstens 25 000 Einwohnern
(ohne die aktiven Militärpersonen) ein. Diese haben nämlich das
Recht, aus dem Kreisverbande auszuscheiden und einen besonderen
„Stadtkreis“ zu bilden. Alsdann bilden sie einen dem Landkreis
nebengeordneten, eigenen staatlichen Verwaltungsbezirk. Die Geschäfte
der Staatsverwaltung werden hier geführt:
a) von dem Chef der Ortspolizei, welches entweder der
Bürgermeister, ein anderes Magistratsmitglied oder ein staatlich ernannter
Polizeidirektor (in großen Städten Polizeipräsident) ist;
b) von dem Stadtausschuß, bestehend aus dem Chef der Orts-
polizei als Vorsitzenden und 4 Mitgliedern, welche vom Magistrat
aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden.
Formation, Beschlußfähigkeit ist ebenso wie beim Kreisausschuß gestaltet.
Er entscheidet auch im Beschlußverfahren.
Dritter Titel.
Unterbehörden.
8 29. Amtsbezirksbehörden.
1. Allgemeines. (Übersicht.) (KO. 88 21, 49 ff. LG0O. für
Westfalen 8§ 4 ff. KO. für Westfalen § 22 ZG. 8§ 6, 25, 31.)
Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffent-
licher Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte,
in Amtsbezirke geteilt. Jeder Amtsbezirk soll tunlichst ein räumlich
zusammenhängendes und abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen
Größe und Einwohnerzahl dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die
Erfüllung der durch das Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Auf-
gaben gesichert, andrerseits die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche
Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert wird. Auch können
einzelne, besonders leistungsfähige Gemeinden, sowie Gutsbezirke von
abgesonderter Lage, letztere ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl zu
Amtsbezirken erklärt werden. Die Revision, endgültige Feststellung
und Abänderung der Amtsbezirke, sowie die Ausscheidung ländlicher
Gemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke erfolgt durch de
Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse
nachdem darüber zunächst die Beteiligten und dann der Kreista
gehört worden sind. Dasselbe Verfahren ist vorgeschrieben, wen
ländliche Gemeinden und Gutsbezirke nur bezüglich der Verwaltung
der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt vereinigt werden sollen.
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche