Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 28. Die Kreisbehörden. § 29. Die Amtsbezirksbehörden. 109 
indes kein Grund zur Ablehnung desselben wegen Besorgnis der 
Befangenheit entnommen werden. Der Beschluß, durch welchen ein 
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist endgültig. Gegen 
einen zurückweisenden Beschluß steht der betreffenden Partei innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß zu. Die Ver- 
handlung über die Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. 
Eine besondere Stellung nehmen die aus dem Kreisverbande aus- 
geschiedenen größeren Städte mit wenigstens 25 000 Einwohnern 
(ohne die aktiven Militärpersonen) ein. Diese haben nämlich das 
Recht, aus dem Kreisverbande auszuscheiden und einen besonderen 
„Stadtkreis“ zu bilden. Alsdann bilden sie einen dem Landkreis 
nebengeordneten, eigenen staatlichen Verwaltungsbezirk. Die Geschäfte 
der Staatsverwaltung werden hier geführt: 
a) von dem Chef der Ortspolizei, welches entweder der 
Bürgermeister, ein anderes Magistratsmitglied oder ein staatlich ernannter 
Polizeidirektor (in großen Städten Polizeipräsident) ist; 
b) von dem Stadtausschuß, bestehend aus dem Chef der Orts- 
polizei als Vorsitzenden und 4 Mitgliedern, welche vom Magistrat 
aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden. 
Formation, Beschlußfähigkeit ist ebenso wie beim Kreisausschuß gestaltet. 
Er entscheidet auch im Beschlußverfahren. 
Dritter Titel. 
Unterbehörden. 
8 29. Amtsbezirksbehörden. 
1. Allgemeines. (Übersicht.) (KO. 88 21, 49 ff. LG0O. für 
Westfalen 8§ 4 ff. KO. für Westfalen § 22 ZG. 8§ 6, 25, 31.) 
Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffent- 
licher Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, 
in Amtsbezirke geteilt. Jeder Amtsbezirk soll tunlichst ein räumlich 
zusammenhängendes und abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen 
Größe und Einwohnerzahl dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die 
Erfüllung der durch das Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Auf- 
gaben gesichert, andrerseits die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche 
Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert wird. Auch können 
einzelne, besonders leistungsfähige Gemeinden, sowie Gutsbezirke von 
abgesonderter Lage, letztere ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl zu 
Amtsbezirken erklärt werden. Die Revision, endgültige Feststellung 
und Abänderung der Amtsbezirke, sowie die Ausscheidung ländlicher 
Gemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke erfolgt durch de 
Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse 
nachdem darüber zunächst die Beteiligten und dann der Kreista 
gehört worden sind. Dasselbe Verfahren ist vorgeschrieben, wen 
ländliche Gemeinden und Gutsbezirke nur bezüglich der Verwaltung 
der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt vereinigt werden sollen. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche
	        
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