Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

110 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
zugleich Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren 
ohne weiteres nach sich. Wird infolge der Grenzveränderung eine 
Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten erforderlich, so beschließt 
darüber der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den Beteiligten gegen- 
einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Die zu 
einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt, 
einzelne Kommunalangelegenheiten, z. B. die Lasten der Armenpflege 
oder des Wegebaues, dem Amtsbezirke zu überweisen. In Weftfalen 
beschließt die Amtsversammlung darüber, welche Angelegenheiten Gegen- 
stände der Amtskommunalverwaltung sein sollen; doch ist, wenn eine 
Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehörte, die Zu- 
stimmung der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke erforderlich. 
Beschlüsse dieser Art bedürfen übrigens in allen Fällen der Genehmigung 
des Kreisausschusses. 
Soll gegen Amtsverbände wegen Geldforderungen eine gerichtliche 
Zwangsvollstreckung erfolgen, so beschließt über die Art der Ausführung 
der Kreisausschuß. Auch die Beschlußfassung über die Feststellung 
und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Amts- 
verbände vorkommenden Defekte, sowie über die verweigerte Abnahme 
oder Entlastung von Rechnungen der rechnungsführenden Beamten steht 
dem Kreisausschusse zu. Im übrigen wird die Aufsicht des Staates 
über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsverbände in erster 
Instanz von dem Landrate als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in 
höherer und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. 
Zu den Kosten der Amtsverwaltung gehören die Ausgaben für et- 
waige Beschaffung eines Dienstlokals, für Licht, Heizung, Schreib- 
materialien, Schreibhülfe und Porto, für Dienstreisen des Amtsvor- 
stehers, für die Remunerierung eines Amtsdieners, für Unterhaltung 
eventuell für die Beschaffung eines Amtsgefängnisses, Zeugengebühren, 
Haftkosten und sonstige Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung, z. B 
die Kosten der ersten ärztlichen Feststellung einer Epidemie (Regulativ 
8. August 1835, GS. S. 250) oder die Kosten, welche aus der er- 
forderlichen Zuziehung der Eichmeister bei der Revision der Maße und 
Gewichte der Gewerbetreibenden entstehen. Dazu tritt noch, wo 
kommissarische Amtsvorsteher bestellt sind, die für dieselben vom Kreis- 
ausschusse festzusetzende Remuneration, und in größeren Amtsbezirken 
die Besoldung des etwa erforderlichen Amtssekretärs. Soweit es tunlich 
ist, wird für die Ausgaben durch den Kreisausschuß ein Pauschquantum 
festgesetzt, über welches der Amtsvorsteher zu einer speziellen Rechnungs- 
legung nicht verpflichtet ist. Zur Deckung der Kosten der Amtsver- 
waltung sind bestimmt: 1. die vom Staat zur Durchführung der 
Kreisordnung überwiesenen Beträge nach Maßgabe der von der Pro- 
vinzial= und Kreisvertretung bewirkten Verteilung bew. Unterverteilung; 
2. die von den Amtsvorstehern durch polizeiliche Strafverfügung end- 
gültig festgesetzten Geldstrafen und eingezogene Gegenstände — soweit 
nicht in Ansehung gewisser Übertretungen besonders bestimmt ist, wohin 
die durch dieselben verwirkten Geldstrafen und Konfiskate fließen sollen; 
3. die von den Amtsvorstehern festgesetzten Exekutivstrafen; 4. die
	        
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