110 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
zugleich Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren
ohne weiteres nach sich. Wird infolge der Grenzveränderung eine
Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten erforderlich, so beschließt
darüber der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den Beteiligten gegen-
einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Die zu
einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt,
einzelne Kommunalangelegenheiten, z. B. die Lasten der Armenpflege
oder des Wegebaues, dem Amtsbezirke zu überweisen. In Weftfalen
beschließt die Amtsversammlung darüber, welche Angelegenheiten Gegen-
stände der Amtskommunalverwaltung sein sollen; doch ist, wenn eine
Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehörte, die Zu-
stimmung der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke erforderlich.
Beschlüsse dieser Art bedürfen übrigens in allen Fällen der Genehmigung
des Kreisausschusses.
Soll gegen Amtsverbände wegen Geldforderungen eine gerichtliche
Zwangsvollstreckung erfolgen, so beschließt über die Art der Ausführung
der Kreisausschuß. Auch die Beschlußfassung über die Feststellung
und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Amts-
verbände vorkommenden Defekte, sowie über die verweigerte Abnahme
oder Entlastung von Rechnungen der rechnungsführenden Beamten steht
dem Kreisausschusse zu. Im übrigen wird die Aufsicht des Staates
über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsverbände in erster
Instanz von dem Landrate als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in
höherer und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt.
Zu den Kosten der Amtsverwaltung gehören die Ausgaben für et-
waige Beschaffung eines Dienstlokals, für Licht, Heizung, Schreib-
materialien, Schreibhülfe und Porto, für Dienstreisen des Amtsvor-
stehers, für die Remunerierung eines Amtsdieners, für Unterhaltung
eventuell für die Beschaffung eines Amtsgefängnisses, Zeugengebühren,
Haftkosten und sonstige Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung, z. B
die Kosten der ersten ärztlichen Feststellung einer Epidemie (Regulativ
8. August 1835, GS. S. 250) oder die Kosten, welche aus der er-
forderlichen Zuziehung der Eichmeister bei der Revision der Maße und
Gewichte der Gewerbetreibenden entstehen. Dazu tritt noch, wo
kommissarische Amtsvorsteher bestellt sind, die für dieselben vom Kreis-
ausschusse festzusetzende Remuneration, und in größeren Amtsbezirken
die Besoldung des etwa erforderlichen Amtssekretärs. Soweit es tunlich
ist, wird für die Ausgaben durch den Kreisausschuß ein Pauschquantum
festgesetzt, über welches der Amtsvorsteher zu einer speziellen Rechnungs-
legung nicht verpflichtet ist. Zur Deckung der Kosten der Amtsver-
waltung sind bestimmt: 1. die vom Staat zur Durchführung der
Kreisordnung überwiesenen Beträge nach Maßgabe der von der Pro-
vinzial= und Kreisvertretung bewirkten Verteilung bew. Unterverteilung;
2. die von den Amtsvorstehern durch polizeiliche Strafverfügung end-
gültig festgesetzten Geldstrafen und eingezogene Gegenstände — soweit
nicht in Ansehung gewisser Übertretungen besonders bestimmt ist, wohin
die durch dieselben verwirkten Geldstrafen und Konfiskate fließen sollen;
3. die von den Amtsvorstehern festgesetzten Exekutivstrafen; 4. die