Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 29. Die Amtsbezirksbehörden. 111 
nach Maßgabe des Fehlbetrages auszuschreibenden Amtsabgaben (s. diese). 
In denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken, welche einen Amtsbezirk 
für sich bilden, werden die Kosten der Amtsverwaltung gleich den 
übrigen Kommunalbedürfnissen aufgebracht. Solche Amtsbezirke haben 
keinen Anspruch auf die vom Staate gewährten Fonds. 
Unterläßt oder verweigert ein Amtsverband die ihm gesetzlich ob- 
liegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit 
festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so verfügt der Landrat unter Anführung 
der Gründe die Eintragung in den Etat, bezw. die Feststellung der 
außerordentlichen Ausgabe. Gegen die Verfügung steht dem Amts- 
verbande innerhalb zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschusse zu. 
Organe der staatlichen Amtsverwaltung sind der Amts- 
vorsteher und der Amtsausschuß (Selbstverwaltungsorgan). 
2. Der Amtsausschuß (K0O. 13. Dez. 1872 8§§ 51 ff., 96). In 
den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus Ver- 
tretern sämtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selb- 
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Vertretung der Gemeinden 
erfolgt zunächst durch den Gemeindevorsteher, sodann durch die Schöffen, 
und wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Ge- 
meinde zu wählende Mitglieder. Vertreter einer Gemeinde oder eines 
Gutsbezirks können nur solche Personen sein, welche Angehörige des 
Deutschen Reiches und selbständig d. h. mindestens 21 Jahre alt und 
nicht durch gerichtliche Anordnung des Rechtes, über ihr Vermögen zu 
verfügen und dasselbe zu verwalten, für verlustig erklärt sind, und die 
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Zahl der 
von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der jedem Guts- 
bezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf die Steuer- 
leistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung der Be- 
teiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreistage 
zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses Statut unter- 
liegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses. In den- 
jenigen Amtsbezirken, welche aus nur einer Gemeinde bestehen, nimmt 
die Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung die Geschäfte des 
Amtsausschusses wahr. Besteht der Amtsbezirk nur aus einem Guts- 
bezirke, fällt der Amtsausschuß weg. Der Amtsausschuß prüft von 
Amts wegen die Legitimation seiner Mitglieder und beschließt darüber, 
ebenso über die etwa von Mitgliedern der Wahlversammlung recht- 
zeitig d. h. innerhalb zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Wahl- 
vorstandes erhobenen Einsprüche. Gegen den Beschluß findet inner- 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt, welche auch 
dem Anmtsvorsteher zusteht. Ersatzwahlen dürfen vor rechtskräftiger 
Entscheidung nicht vorgenommen werden; im übrigen hat die Klage 
keine ausschiebende Wirkung. — Zu den Befugnissen des Amts- 
ausschusses gehört: die Kontrolle sämtlicher und die Bewilligung der- 
jenigen Ausgaben der Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke auf- 
gebracht werden, die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen,
	        
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