§ 29. Die Amtsbezirksbehörden. 113
einem selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde= bezw. Guts-
vorsteher zugleich Amtsvorsteher.
Die Obliegenheiten des Amtsvorstehers sind:
Ihm steht zu:
1. die Polizei und zwar die örtliche (Lokal-) Polizei, insbesondere
die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesundheits-, Gesinde-, Armen-,
Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Gewerbe-, Bau= und Feuer-
polizei u. s. w., soweit sie nicht durch besondere Gesetze dem Landrate
oder anderen Beamten ülbertragen ist (§ 89 Nr. 1 KO.). Unter
cpolizei ist die Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei nicht be-
griffen.
Bei der Verwaltung der örtlichen Polizei ist der Amtsvorsteher
selbständig und handelt mit eigener persönlicher Verantwortlichkeit. Er
ist jedoch nach § 1 Abs. 2 des Ges. über die Polizeiverw. vom 11. März
1850 verpflichtet, die ihm von den vorgesetzten Staatsbehörden (Land-
rat, Reg. Präsident u. s. w.) in Polizeiangelegenheiten erteilten An-
weisungen zur Ausführung zu bringen. OG. Bd. 5 S. 68 v. Kamntz
Bd. 1 S. 344.
Im einzelnen stehen dem Amtsvorsteher folgende Befugnisse zu:
a) Erlaß von polizeilichen Verfügungen anf den zu 1 bezeichneten
Gebieten.
b) Polizeiliches Einschreiten da, wo die Erhaltung der öffentlichen
Ordnung, Ruhe und Sicherheit es erfordert. Er hat alsdann das
Recht und die Pflicht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu
lassen (§ 60 K0O.).
c) Anwendung polizeilicher Zwangsmittel (LVG. 8§ 132 ff.).
d) Erlaß von Polizeiverordnungen (KO. § 62; §8§8 5 ff. Ges. über
ze Polizeiverwaltung vom 11. März 1850. LVG. 8 144 Abs. 2,
145). 4
e) Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Ubertretungen (KO.
§ 63; St PO. 8§ 453 ff.; Ges. vom 23. April 1883 (GS. S. 65);
ME. vom 8. Juni 1883 MBl. S. 152).
f)Wahrnehmung der Funktionen eines Hilfsbeamten der gerichtlichen
Polizei. Nach § 153 Abs. 1 GVG. sind die Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
und in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staats-
anwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten
Beamten Folge zu leisten. Auf Grund des § 153 Abs. 2 GV.,
welcher es den Landesregierungen überläßt, diejenigen Beamtenklassen
zu bezeichnen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, sind
durch gemeinschaftlichen Erlaß der Minister des Innern und der Justiz
vom 15. Sept. 1879 (MBl. S. 265) u. a. auch die Amtsvorsteher, sowie
deren Stellvertreter zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmt.
In dieser Eigenschaft sind sie befugt gemäß §§ 98, 105, 127 Abs. 2
St PO., sobald Gefahr im Verzuge ist, Beschlagnahmen, Durchsuchungen
(Haussuchungen) vorzunehmen und vorläufig festzunehmen. Den Staats-
anwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten steht nach
I§s 80, 81 des preußischen AG. z. G. vom 24. April 1878 (GS.
Almann, Handbuch der Verfassung II. 8