126 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Antrag zu stellen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so
ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des OVG.
auszusprechen.
Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beim OVG. zu fördern,
bestimmt Art. 1 des Ges. vom 27. Mai 1888 (GS. S. 226) folgen-
des: Will ein Senat des OVG. in einer Rechtsfrage von einer früheren
Entscheidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so
ist über die streitige Rechtsfrage die Entscheidung des Plenums des
Gerichtshofes einzuholen. Dieselbe erfolgt in allen Fällen ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung des Plenums
ist jedoch den von den Ressortministern zur Wahrnehmung des öffent-
lichen Interesses bestellten Kommissarien Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich über die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage zu äußern.
Die Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum ist in der zu
entscheidenden Sache bindend.
II. Neben den zu l erwähnten Verwaltungsgerichten bestehen noch als
besondere Verwaltungsgerichte:
1. Das Oberlandeskulturgericht in Berlin (ursprünglich Revisions-
kollegium für Landeskultursachen, Verordn. vom 22. November 1844,
seit Neuordnung des Verfahrens in Auseinandersetzungsangelegenheiten,
Ges. vom 18. Februar 1880 jetzige Bezeichnung). Dieser Gerichtshof,
bestehend aus einem Präsidenten und zehn Räten, die vom König er-
nannt werden, sämtlich mit landwirtschaftlichen Verhältnissen vertraut
sein müssen, und deren Mehrzahl zum Richteramt befähigt sein muß,
ist zuständig für die Entscheidung auf die Berufung oder die Beschwerde
gegen die Entscheidung der Generalkommissionen in den Sachen, welche
die Ablösung der Reallasten und Servituten, die Teilung von Gemein-
heiten, die Zusammenlegung von Grundstücken und die Regulierung
der gutsherrlichbäuerlichen Verhältnisse betreffen, ferner als dritte Instanz
in den im Teilungs= und Ablösungsverfahren in der Provinz Hannover
und bei den Güterkonsolidationen im Regierungsbezirk Wiesbaden er-
wachsenden Streitigkeiten. Soweit die Generalkommissionen auch über
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Auseinandersetzung in Zu-
sammenhang siehen, erkannt haben, ist gegen die Entscheidung des
Oberlandeskulturgerichts das Rechtsmittel der Revision an das Reichs-
gericht gegeben. Das Verfahren ist ähnlich dem der Zivilprozeß=
ordnung gestaltet; an Stelle einer mündlichen Verhandlung findet eine
schriftliche Instruktion des Prozesses durch einen Kommissar statt. Der
Gerichtshof trifft seine Entscheidungen in der Besetzung von wenigstens
fünf Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden.
2. Das Bundesamt für Heimatwesen. Über dieses Amt s. Bd. 1
§5 48 S. 89 dieses Werks.
8§ s4. Das Verwaltungsstreitverfahren (LVG. 8§ 61—114). 1)
Für dies Verfahren gelten die leitenden Grundsätze der Zidvil-
prozeßordnung, Offentlichkeit, Mündlichkeit und freie richterliche
1) Literatur: v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsges. Bd. 1
20. Aufl. S. 79 ff.; Müller, Die Begriffe der Verwaltungsrechtspflege. Berlin 189“,