g 34. Das Verwaltungsstreitverfahren. 131
Auch hier erfolgt die Zufertigung der Entscheidung durch Vermittlung
desjenigen Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat (8 98).
Ist die Sache nicht spruchreif, so verweist das OVG. dieselbe zur
anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete
Instanz zurück und verordnet die Wiederholung und Ergänzung des
Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen
Mangel behaftet ist (§ 99 LVG.).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die im Ver-
waltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig gewordenen Endurteile
findet unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und
innerhalb derselben Fristen statt, wie nach der ZPO. (Nichtigkeits-
bezw. Restitutionsklage). Ausschließlich ist für die Klage das Ober-
verwaltungsgericht zuständig. Ist die Klage begründet, so ist die an-
gefochtene Entscheidung aufzuheben, die Sache zur anderweiten Ent-
scheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz, die Wieder-
holung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem An-
fechtungsgrunde betroffen wird, zu verordnen (§ 100 LVG.).
Bezüglich der Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens gilt der allge-
meine Grundsatz, daß dem unterliegenden Teile die Kosten und die
baren Auslagen, sowie die erforderlichen baren Auslagen des obsiegen-
den Teils (Gebühren eines Rechtsanwalts nach den für dieselben bei
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften, für Wahrnehmung der
mündlichen Verhandlung vor dem Bez.-Aussch. und dem OG.) zur
Last zu legen sind. Im Endurteile ist der Wert des Streitobjektes
festzusetzen (§ 103). Die Kosten und baren Auslagen fallen dem
obsiegenden Teile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden
im prozessualen Sinne entstanden sind (§ 104). Diese Entscheidung
über den Kostenpunkt (§§ 103, 104) kann nur gleichzeitig mit der
Hauptsache durch Berufung oder Revision angefochten werden (§ 105).
Bezüglich der Höhe der Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung,
welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Be-
zirksausschusse 60 M., bei dem Oberverwaltungsgerichte 150 M. nicht
übersteigen darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
gelten die in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften.
Nur in gewissen, in § 107 Z. 1—5 näher bezeichneten Fällen findet
die Erhebung des Pauschquantums nicht statt. Die Kosten und baren
Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von dem Gericht
feftgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. Die von
der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Teils
liquidierten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Ge-
richt festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen
ist. Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet inner-
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den
in erster Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses
findet innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungs-
gericht statt (§ 108). Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei.
Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Vollmachten. [Verf. vom 26. Juni
1896 (MBl. S. 116).] Zur Erhebung von Kompetenzkonflikten sind
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