Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

142 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
nur die Hälfte der Veranlagungssumme erhoben, spricht man von 
50 Prozent.) 
2. Durch prozentweise Zuschläge zur staatlichen Einkommen- 
steuer. Auch hier wird von 100 Prozent Zuschlag gesprochen, wenn 
der Zuschlag die Höhe der staatlichen Einkommensteuer erreicht, von 
50 Prozent, wenn er nur die Hälfte der staatlichen Einkommensteuer 
erreicht. 
3. Durch besonders überlassene Steuern (Kommunalsteuern) und 
zwar teils 
a) indirekte: örtliche Verbrauchssteuern innerhalb der durch die Reichs- 
gesetze gezogenen Grenzen, Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich 
musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen 
umherziehender Künstler, Luxussteuern (auf Hunde, Pferde, Wagen, 
Fahrräder, Klaviere 2c.), teils 
b) direkte: sie können vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb, ausnahms- 
weise auch vom Einkommen der Steuerpflichtigen erhoben werden. 
Miets= und Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden. 
Was die Verteilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuer- 
arten anlangt, so sollen diejenigen Aufwendungen, welche nach ihrem 
Wesen und ihrer Bestimmung allen Gemeindeangehörigen zugute 
kommen oder durch sie veranlaßt werden, vorzugsweise durch die Ein- 
kommensteuer gedeckt werden; hierhin gehören insbesondere die Kosten 
der den Gemeinden obliegenden Erfüllung allgemeiner staatlicher Zwecke, 
wie die Aufwendungen für das Volksschul= und Armenwesen, für die 
öffentliche Sicherheit, die Gesundheitspflege, ferner die allgemeinen 
Verwaltungskosten der Gemeinde u. s. w. 
Aufwendungen, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend dem 
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zum Vorteil gereichen, wie die An- 
legung und Unterhaltung von Wegen, Ent= und Bewässerungsanlagen, 
welche nur oder vorzugsweise dem Grundbesitz dienen, sind lediglich 
durch Realsteuern aufzubringen. 
Die im allgemeinen Interesse gemachten Aufwendungen, aus denen 
zugleich den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden besondere Vorteile 
erwachsen, sind auf die Realsteuern und die Einkommensteuer nach 
billigem Ermessen zu verteilen; es gilt dies namentlich für die Kosten 
der öffentlichen Straßen, der Kanalisations= und Wasserleitungsanlagen, 
des Beleuchtungs- und Feuerlöschwesens. 
Die Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer für Aufwendungen, 
die allen Gemeindeangehörigen zugute kommen, dürfen in der Regel 
nicht ohne gleichzeitige Heranziehung von Realsteuern (bis zu 200 Prozent) 
erhoben werden. Werden nicht mehr als 100 Prozent Realsteuern 
erhoben, so ist es zulässig, die Zuschläge mit einem geringeren Prozent 
zu bemessen oder ganz von ihnen abzusehen. Betragen die Realsteuern 
100—150 Prozent, so müssen die Zuschläge mindestens zu einem um 
die Hälfte niedrigeren (2 Prozent Zuschläge auf 3 Prozent Real- 
steuern) und dürfen höchstens zum gleichen Prozentsatz wie die Real- 
steuern erhoben werden (1 Prozent Zuschläge und 1 Prozent Real- 
steuern). Erst wenn die Realsteuern über 150 Prozent und die Zu-
	        
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