Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

146 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
interesse verletzt. In Fällen dieser Art hat der Gemeindevorstand 
bezw. der Bürgermeister, entstehendenfalles auf Anweisung der Auf- 
sichtsbehörde, die vorgedachten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung 
unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen diese Verfügung 
des Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu (8 15 ZG.). 
2. Die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und 
diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu 
beaussichtigen. 
Zu den städtischen Gemeindeanstalten gehören insbesondere, 
a) die Armenanstalten, Hospitäler, Waisen-, Findel= und Arbeits- 
häuser, vgl. S 37 ALR. II, 19; 
b) die Schulanstalten; 
IR) die städtischen Sparkassen, vgl. das Reglement, betreffend die 
Einrichtung des Sparkassenwesens, vom 12. Dezember 1838 (GS. 
1839 S. 5); 
d) die städtischen Leihanstalten, vgl. Ges., betr. das Pfandleih- 
gewerbe, vom 17. März 1881 (GS. S. 265); 
e) die städtischen Eichungsämter; 
f) die städtischen Schlachthäuser [Ges. vom 18. März 1868 (G. 
S. 277) in der Fassung vom 9. März 1881 (GS. S. 273)!; 
g) die städtischen Markthallen; 
n) Wasser-, Kanalisationswerke; 
i) Gasanstalten u. dgl. m. 
Die Art und Weise der Verwaltung und Benutzung der Gemeinde- 
anstalten wird durch Gemeindebeschluß bestimmt. 
3. Die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die 
auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten be- 
ruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- 
und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassen- 
revision ist der Stadtverordnetenversammlung Kenntnis zu geben, 
damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der 
Vorsitzende oder ein von demselben ein= für allemal bezeichnetes Mit- 
glien der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen. Jedes Jahr, 
evor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haushaltsetat 
beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über 
die Berwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen 
vollständigen Bericht zu erstatten. 
4. Das Eigentum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre 
Rechte zu wahren. Zur Wahrung der Rechte gehört auch die Abwehr 
unberechtigter Ansprüche und die Fernhaltung unbegründeter finanzieller 
Belastungen, z. B. Abweisung der Neuanziehenden auf Grund des § 4 
des Freizügigkeitsges. vom 1. Nov. 1867. 
5. Die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber 
vernommen worden, anzustellen und zu beaussichtigen. 
6. Die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren. 
7. Die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens
	        
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