§ 41. Der Gemeindehaushalt. 8 42. Besoldungswesen rc. 157
8 41. Der Gemeinbehanshalt (Tit. 7 Städteordn. §§ 66—71).
Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus
bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spätestens im Oktober
einen Haushaltsetat. Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt
beginnt mit den 1. April und schließt mit dem 31. März. Der Be-
schlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle des-
Rechn unejahres eine Periode von 2 oder 3 Rechnungsjahren treten
zu lassen
Der Entwurf wird 8 Tage lang nach vorheriger Verkündigung.
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von
den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort
der Aufsichtsbehörde eingereicht. Der Magistrat hat dafür zu sorgen,
daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche
außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der
Stadtverordneten.
Über alle Teile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat
ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen
werden den Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung
vorgelegt.
§ 42. Das Besoldungswesen (Gehalts= und Pensions.
wesen) in den Stadtgemeinden. )
Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrat ent-
worfen und von den Stadtverordneten festgesetzt. Besteht kein Normal-
besoldungsetat, welcher nicht unbedingt erforderlich ist, so sind die Be-
soldungen vor der Wahl festzusetzen. Hinsichtlich der Bürgermeister
und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der
Besoldung in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses, in
Berlin des Oberpräsidenten. Der Regierungspräsident (in Berlin Ober-
präsident) ist ebenso befugt als verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihnen
die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge
bewilligt werden. Nicht besoldeten Beigeordneten können mit Ge-
nehmigung des Bezirksausschusses feste Entschädigungsbeträge bewilligt
werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch
Remuneration, und ist nur die Vergütung barer Auslagen zulässig,
welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.
Die Aussichtsbehörde kann in Fällen eines auffälligen Mißverhält-
nisses zwischen der Besoldung und den amtlichen Aufgaben der Beamten-
stelle verlangen, daß den städtischen Beamten die zu einer zweckmäßigen
Verwaltung angemessenen und der Leiistungsfähigkeit der Stadt-
gemeinde entsprechenden Besoldungsbeträge bewilligt werden, insofern.
nicht die Besoldung der betreffenden Stelle durch Ortestatut festgesetzt
ist. Im Falle des Widerspruchs der Stadtgemeinde erfolgt die Fest-
stellung der Besoldungsbeträge durch Beschluß des Bezirksausschusses
1) Städteordn. Tit. 6 §#§ 64 f., Ges. betr. die Anstellung und Versorgung der
en v. 30. Juli 1899 SS. S. 141.