Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 44. Landgemeinden. 161 
Verpflichtungen zu erfüllen außerstande sind, können durch königliche 
Anordnung aufgelöst werden. 
Über die infolge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden 
und Gutsbezirke notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den 
Beteiligten beschließt der Kreisausschuß, soweit aber hierbei Stadt- 
gemeinden in Frage kommen, der Bezirksausschuß vorbehaltlich der 
den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren bei diesen Behörden. 
3. Rechtliche Stellung der Landgemeinden. Sie sind 
öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht der Selbstver- 
waltung ihrer Angelegenheiten zu. Sie sind zum Erlasse statutarischer 
Anordnungen über solche Angelegenheiten befugt, deren Gegenstand 
nicht durch Gesetz geregelt, oder bezüglich deren das Gesetz ortsstatutarische 
Regelung gestattet. Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Ge- 
nehmigung des Kreisausschusses. 
4. Die Bevölkerung des Landgemeindebezirks zerfällt in Gemeinde- 
angehörige und Gemeindeglieder. 
a) Gemeindeangehörige. Als solche gelten mit Ausnahme 
der nicht angesessenen servisberechtigten Militärpersonen diejenigen, sei 
es Inländer, sei es Ausländer, welche innerhalb des Gemeindebezirks 
einen Wohnsitz haben, wobei unter Wohnsitz der Ort zu verstehen ist, 
an welchem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die 
auf die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
b) Gemeindeglieder sind alle Gemeindeangehörigen, welchen 
das Gemeinderecht zusteht. Das Gemeinderecht steht jedem selbständigen 
Gemeindeangehörigen zu, welcher 
a Angehöriger des Deutschen Reichs ist und 
6) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
7) seit einem Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, 
) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
e) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außer- 
dem entweder 
aa) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besitzt, oder 
bb) von seinem gesamten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen 
Grundbesitze zu einem Jahresbetrage von mindestens drei Mark an 
Grund= und Gebäudesteuer vom Staate veranlagt ist, oder 
bcc) zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist oder zu den Gemeinde- 
abgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 M. in Gemäß- 
heit des § 38 KAG. herangezogen wird. Z 
Was das Verhältnis der Gemeindeangehörigen zu den Gemeinde- 
gliedern anlangt, so stehen sie nicht in Gegensatz zueinander, sondern 
der Begriff der Gemeindeglieder ist der engere und dem Begriff der 
Gemeindeangehörigkeit untergeordnet.:) 
Die dem Gemeindeverbande gegenüber bestehenden Rechte und 
1) Bgl. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze Bd. 8 (16. Aufl.) 
S. 158 Anm. 1 zu § 7 LGO. 
aAltn#ann, Handöiuch der Berfafsung II. 11
	        
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