Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

198 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Als Staatssteuern sind weggefallen die Grund= und Gebäude- 
steuer, sowie die Gewerbe= und Betriebssteuer. Die letzt- 
gedachten Steuern werden zwar vom Staate weiter veranlagt und 
verwaltet, die Erträge fließen aber nicht in die Staatskasse, sondern 
diese Steuern sind seitens des Staats den Gemeinden als ausschließ- 
liches Besteuerungsobjekt überwiesen worden. 
2. Die Verwaltung der direkten Steuern wird an oberster 
Stelle geleitet von der zweiten Abteilung des Finanzministeriums. In 
den Provinzen ist die Verwaltung den Finanzabteilungen der Regierungen 
übertragen. Bei der Verwaltung selbst sind Veranlagung und Hebung 
voneinander zu trennen. Die Veranlagung geschieht durch die Kreis- 
und Gemeindebehörden unter Mitwirkung von Kommissionen, die aus 
Steuerpflichtigen oder Vertretern der Selbstverwaltungskörper zusammen- 
gesetzt sind. Die Hebung erfolgt jetzt überall durch die Gemeinden, 
welche hierzu auch bezüglich der Staatssteuern unentgeltlich verpflichtet sind. 
Zweiter Titel. 
8 57. Einkommenstener. 
(Ges. vom 24. Juni 1891 GS. S. 175 abgeändert und ergänzt durch 
Ges., betreffend die Abänderung des Einkommensteuer= und Ergänzung- 
steuerges. vom 19. Juni 1906 GS. S. 241; ebenda Bek. der Texte 
des Einkommensteuer= und Ergänzungsteuerges. GS. S. 259.)1) 2) 
1. Subjektive Steuerpflicht. Die §§ 1—3 behandeln die fub- 
jektive Steuerpflicht im Gegensatz zu der objektiven Steuer- 
pflichtigkeit (68 4 ff.). Die §8§ 1, 2 enthalten die Regeln über 
die subjektive Steuerpflicht mit Unterscheidung unbeschränkter (§ 1) 
und beschränkter (§ 5h Besteuerung. Hinsichtlich der steuerpflichtigen 
Rechtssubjekte (Steuersubjekte) wird zwischen natürlichen Personen 
(§ 1 Nr. 1—3, § 2 Abs. 1) und Erwerbsgesellschaften (§ 1 
Nr. 4—6; § 2 Abs. 2) unterschieden. 
Die Steuerpflicht der natürlichen Personen ist, abgesehen von 
den Steuerbefreiungen des § 3, eine allgemeine ohne Rücksicht auf 
Alter, Geschlecht, Stellung im bürgerlichen Leben, in der Familie 2c. 
Bei den juristischen Personen wird nicht das Einkommen, sondern 
der Ertrag besteuert. Damit stehen in Zusammenhang die Sonder- 
vorschriften für juristische Personen hinsichtlich der objektiven Steuer- 
1) Literatur: B. Fuisting, Die preußischen direkten Steuern. Bd. 1. Kommentar 
z. Einkommensteuerges., 7. Aufl. Berlin 1907; ferner Fernow, Kommentar, 5. Aufl. 
Berlin 1902. 
1) Die durch Ges. vom 19. Juni 1906 erfolgten Abänderungen sind bei obiger 
Darstellung berücksichtigt. Die Abänderungen in der neuen Novelle, welche zum 
ersten Male bei der Veranlagung für 1907 zur Anwendung kommt und zu der 
die Anweisung des Finanzministers vom 25. Juli 1906 erlassen ist, betreffen in 
der Hauptsache: 1. die subjektive Steuerpflicht, 2. die Feststellung des steuer- 
pflichtigen Einkommens, 3. die Berücksichtigung des Familienstandes, 4. die Vor- 
schriften bezüglich der Veranlagung selbst, 5. die Veränderung der veranlagten Steuer 
innerhalb des Steuerjahres, 6. die Strasbestimmungen und 7. die Nachveranlagung 
außerhalb des Strafverfahrens.
	        
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