Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 58. Ergänzungsteuer. 207 
erklärung und der darüber gepflogenenen Verhandlungen unbefugt offen- 
baren, mit Geldstrafe von 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 
3 Monaten bestraft. Die Verfolgung findet nur auf Antrag der 
Regierung oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt und zwar nur 
in der Form des gerichtlichen Strafverfahrens. 
  
Dritter Titel. 
8 58. Ergänzungstener. 
(Ges. vom 14. Juli 1893, GS. S. 134, abgeändert und ergänzt durch 
Ges., betr. die Abänderung des Einkommensteuer= und Ergänzungsteuer- 
ges. vom 19. Juni 1906 GS., S. 241; ebenda Bek. der vorerwähnten 
revid. Gesetze, GS. S. 259). 
Die Ergänzungsteuer, welche vom 1. April 1895 zur Einführung 
gelangte, ist eine Vermögenssteuer, welche in erster Linie zur Ergänzung 
der Ausfälle, die der Staat durch die Überweisung der Ertragsteuern 
an die Gemeinden erlitten hatte, dienen sollte, die aber ferner die 
Einkommensteuer insofern vervollständigt, als sie die an sich steuer- 
fähigen, aber z. B. in Spekulationsabsicht ertraglos gelassenen Ver- 
mögenswerte (Parks, Bauterrains) mit einer Steuer belegt. 
Der Steuerpflicht unterliegen die im § 1 des Einkommensteuer- 
ges. zu a—c bezeichneten physischen Personen nach dem Gesamt- 
wert ihres steuerbaren Vermögens (8§ 4), ferner ohne Rackficht 
auf Staatsangehörigkeit Wohnsitz oder Aufenthalt alle physischen 
Personen (nicht juristischen Personen, Aktiengesellschaften und dgl. m.) 
nach dem Werte ihres preußischen Grundbesitzes, ihres dem Betriebe 
der Land= und Forstwirtschaft, einschließlich der Viehzucht, des Wein-, 
Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehen- 
den Gewerbes in Preußen dienenden Anlage= und Betriebskapitals 
E 1 des Ergänzungsteuerges. n. F.) Der Besteuerung unterliegt dem- 
nach das gesamte bewegliche (ausgen. Möbel, Hausrat) und unbeweg- 
liche Vermögen nach Abzug der Schulden. Von dem Aktivvermögen 
sind in Abzug zu bringen, Haushaltungsschulden, Kapitalwert der zu 
entrichtenden Renten, Altenteile, Apanagen und dgl. Im allgemeinen 
ist der gemeine Wert zur Zeit der Veranlagung maßgebend, bei Wert- 
papieren ist der Börsenkurs zugrunde zu legen, andernfalls der Ver- 
kaufswert. Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind in der 
Regel mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen. Steuerfrei bleiben 
Vermögen bis zu 6000 M., ferner die Vermögen bis 20000 M., 
soweit sie kein Einkommen über 900 M. gewähren, oder bei einem 
Einkommen bis zu 1200 M., wenn die Vermögen weiblichen, zur 
Unterhaltung minderjähriger Angehöriger verpflichteten Personen oder 
vaterlosen minderjährigen Waisen gehören. 
Der Steuersatz beträgt ½8 vom untersten Tausend jeder Stufe; die 
Steuersätze selbst steigen von 6000—24 000 um je 2000 M., von 
24000—60 000 M. um je 4000 M., von 200 000 M. ab um je 
20000 M. Die Veranlagung erfolgt im wesentlichen gleichzeitig und 
gleichartig wie die Einkommensteuerveranlagung. Eine Voreinschätzung
	        
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