§ 59. Stempelsteuer. 211
Stiftungen" siehe das Nähere in meinem Handbuch des deutschen Vereins-
rechts. Berlin 1905. S. 49 Anm. 7, wobei noch den Entscheidungen
des OVG. hinzuzufügen ist OVG. Bd. 40 S. 195. Im Falle der Rezi-
prozität können auch auswärtige Staatsoberhäupter, fiskalische Kassen,
Stiftungen usw. von der Stempelsteuer befreit werden. Bei zwei-
seitigen stempelpflichtigen Verträgen mit befreiten Personen muß für den
Vertrag die Hälfte des Stempels und für die Nebenausfertigungen
außerdem der vorgeschriebene Stempel entrichtet werden; bei Lieferungen
an den Fiskus hat der Lieferungsübernehmer den vollen Betrag des
Stempels zu entrichten.
4. Wertermittelung und Versteuerung der Urkunden.
Es wird der gemeine Wert zur Zeit der Beurkundung des Geschäfts
ermittelt. Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Ur-
kunde ersichtliche Geldbetrag, bei Kurs habenden Wertpapieren der
Tageskurs als Wert anzusehen. Der Wert des Besitzes einer Sache
ist in der Regel dem Werte der Sache gleichzuachten; der Wert eines
Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung richtet sich nach
dem Betrage der Forderung, sofern der Gegenstand des Pfandrechts
nicht einen geringeren Wert hat, der Wert einer Grunddienstbarkeit
nach ihrem Wert für das herrschende Grundstück, sofern der Minder-
wert für das dienende Grundstück nicht größer ist. Einjährige Nutzungen
sind mangels anderweiter Bestimmungen auf 4 Prozent des Wertes
des Nutzgegenstandes anzunehmen. Bei immerwährenden Nutzungen
oder Leistungen gilt das 25 fache des einjährigen Betrages. Bei auf
Lebenszeit gestellten Leistungen richtet sich die Berechnung nach dem
Lebensalter der berechtigten Person, wofür eine besondere Skala im
Gesetz (§ 6) aufgestellt wird.
5. Verpflichtung zur Zahlung und Haftbarkeit. Zur
Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet: a) diejenigen, auf deren
Veranlassung Urkunden von Behörden, Beamten oder Notaren aufge-
nommen oder erteilt sind; b) die Aussteller einseitiger Verpflichtungen
oder Erklärungen; c) bei Verträgen alle Teilnehmer.
Für die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt des
Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten: a) Beamte und Notare
(nicht Schiedsmänner), welche die von ihnen ausgenommenen Urkunden
vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aus-
händigen oder Ausfertigungen oder Abschriften erteilen, oder wenn sie
den Stempel nicht spätestens binnen 2 Wochen nach dem Ausstellungs-
tage verwendet oder nicht binnen acht Tagen die zwangsweise Ein-
ziehung des nicht beigebrachten Stempels angeordnet oder veranlaßt
haben (88 13, 15), ferner Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesell-
schaften mit b. H. für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen
oder Geschäftsführern in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Ver-
handlungen unterliegen; b) bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung
oder auf deren Veranlassung die Versteigerung stattgefunden hat und
die von diesen Personen zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten;
c) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen
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