Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

214 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, k) Orts= oder Land- 
armenverbände zur Verwendung für Hülfsbedürftige, g) öffentliche 
Armen-, Kranken-, Arbeits-, Straf= und Besserungsanstalten; ferner 
Waisenhäuser, vom Staate genchmigte Hospitäler und andere Ver- 
sorgungsanstalten oder andere milde Stiftungen, welche die Rechte der 
juristischen Personen haben, h) öffentliche Schulen und Universitäten, 
öffentliche Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, i) deutsche Kirchen 
und andere deutsche Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer 
Personen zustehen, k) etwa außerdem noch bestehende Befreiungen von 
der Erbschaftsabgabe, welche nach den Landesgesetzen nur gegen Ent- 
schädigung aufgehoben werden könnten oder auf besonderem landes- 
herrlichen Privilegium beruhen, finden gleichmäßig auch auf die Erb- 
schaftssteuer Anwendung. 
Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen 
diejenigen, denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden. 
Der steuerpflichtigen Masse sind alle zu derselben gehörigen ausstehenden 
Forderungen, unsichere Forderungen nach ihrem mutmaßlichen Werte 
hinzuzurechnen. Dagegen kommen Schulden und Lasten in Abzug, welche 
mit der Masse und wegen derselben übernommen werden. Hierzu 
werden bei Erbschaften auch gerechnet die Kosten der letzten Krankheit 
und des Begräbnisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergericht- 
lichen Kosten der Nachlaßregulierung und der im Interesse der Masse 
geführten Prozesse, nicht aber der Betrag der Erbschaftssteuer selbst 
und nicht die Kosten der zwischen den Erbinteressenten in deren be- 
sonderem Interesse geführten Prozesse. Im übrigen wird der Betrag 
der Masse nach dem gemeinen Werte zur Zeit des Anfalls festgestellt. 
Bei immerwährenden Leistungen und Nutzungen wird das Zwanzigfache, 
bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter und nicht auf die 
Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkter 
Dauer das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages als Kapital- 
wert angenommen. Der Wert von Leibrenten, Nießbrauchsrechten auf 
Lebenszeit und anderen auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer 
anderen Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich 
nach dem zur Zeit des Anfalls erreichten Lebensalter der Person, mit 
deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem 
Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18fache, 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „ 
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des Wertes der einjährigen Nutzung bezw. Leistungen“ angenommen. 
Der Anfall wird versteuert A. mit 1 Prozent des Betrages, wenn 
er gelangt an Personen, welche dem Hausstande des Erblassers ange-
	        
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