Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

220 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Erwerbsfälle, das 
Verhältnis der Erwerber zum Erblasser und die Beträge der von ihnen 
zu entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Ent- 
richtung der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist enthält. 
Die Frist muß mindestens 1 Monat betragen. Der Steuerbescheid 
muß die Punkte bezeichnen, in denen er von der Steuerklärung ab- 
weicht (8 45). 
Beschwerde. Weitere Beschwerde. Gegen den Steuerbescheid 
ist binnen 2 Monaten seit Zustellung die Beschwerde bei dem Erb- 
schaftssteueramt zulässig, über welche, wenn ihr nicht das Erbschafts- 
steueramt abhilft, die Oberbehörde zu entscheiden hat. Gegen die 
Entscheidung der Oberbehörde ist binnen derselben Frist die weitere 
Beschwerde zulässig, über welche, wenn ihr nicht seitens der Oberbe- 
hörde abgeholfen wird, die oberste Landesfinanzbehörde zu entscheiden 
hat. Die Einlegung dieser weiteren Beschwerde kann sowohl bei dem 
Erbschaftssteueramt, als auch bei der Oberbehörde und obersten Landes- 
finanzbehörde erfolgen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde 
haben keine aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind zu- 
zulassen, wenn die Steuerbehörde zu der Annahme gelangt, daß der 
Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist ein- 
zuhalten. Der Steuerbescheid und die auf Beschwerde ergehende Ent- 
scheidung der Oberbehörde müssen, sofern die Oberbehörde der Beschwerde 
nicht abhilfst, eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel 
enthalten (§ 46). 
Stundung. Ist die sofortige Einziehung der Steuer mit erheb- 
lichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden, so kann nötigenfalls 
gegen Sicherheitsleistung Stundung gewährt, auch die Entrichtung in 
Teilbeträgen gestattet werden (8 47). 
Die Einziehung der Steuer erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren, 
jedoch gilt bezüglich der Zwangsvollstreckung, daß, wenn der Steuer- 
pflichtige ein Deutscher ist, zum Zwecke der Einziehung der Erbschafts- 
steuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung 
nicht zulässig ist (§ 48). 
Strafen. Ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der 
Erbschaftssteueranmeldung oder Erbschaftssteuererklärung innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so unterliegt der Verpflichtete einer 
Geldstrafe im zwei= bis vierfachen Betrage der Erbschaftssteuer von 
dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht 
ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20000 M. Die gleiche 
Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen 
Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, 
verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die 
Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich 
unrichtige Angaben macht (8§8 49, 50). 
Umwandlung der Geldstrafen. Die Umwandlung einer nicht 
beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung 
eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig (§ 52).
	        
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