220 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Erwerbsfälle, das
Verhältnis der Erwerber zum Erblasser und die Beträge der von ihnen
zu entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Ent-
richtung der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist enthält.
Die Frist muß mindestens 1 Monat betragen. Der Steuerbescheid
muß die Punkte bezeichnen, in denen er von der Steuerklärung ab-
weicht (8 45).
Beschwerde. Weitere Beschwerde. Gegen den Steuerbescheid
ist binnen 2 Monaten seit Zustellung die Beschwerde bei dem Erb-
schaftssteueramt zulässig, über welche, wenn ihr nicht das Erbschafts-
steueramt abhilft, die Oberbehörde zu entscheiden hat. Gegen die
Entscheidung der Oberbehörde ist binnen derselben Frist die weitere
Beschwerde zulässig, über welche, wenn ihr nicht seitens der Oberbe-
hörde abgeholfen wird, die oberste Landesfinanzbehörde zu entscheiden
hat. Die Einlegung dieser weiteren Beschwerde kann sowohl bei dem
Erbschaftssteueramt, als auch bei der Oberbehörde und obersten Landes-
finanzbehörde erfolgen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde
haben keine aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind zu-
zulassen, wenn die Steuerbehörde zu der Annahme gelangt, daß der
Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist ein-
zuhalten. Der Steuerbescheid und die auf Beschwerde ergehende Ent-
scheidung der Oberbehörde müssen, sofern die Oberbehörde der Beschwerde
nicht abhilfst, eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel
enthalten (§ 46).
Stundung. Ist die sofortige Einziehung der Steuer mit erheb-
lichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden, so kann nötigenfalls
gegen Sicherheitsleistung Stundung gewährt, auch die Entrichtung in
Teilbeträgen gestattet werden (8 47).
Die Einziehung der Steuer erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren,
jedoch gilt bezüglich der Zwangsvollstreckung, daß, wenn der Steuer-
pflichtige ein Deutscher ist, zum Zwecke der Einziehung der Erbschafts-
steuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung
nicht zulässig ist (§ 48).
Strafen. Ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der
Erbschaftssteueranmeldung oder Erbschaftssteuererklärung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so unterliegt der Verpflichtete einer
Geldstrafe im zwei= bis vierfachen Betrage der Erbschaftssteuer von
dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht
ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20000 M. Die gleiche
Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen
Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist,
verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die
Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich
unrichtige Angaben macht (8§8 49, 50).
Umwandlung der Geldstrafen. Die Umwandlung einer nicht
beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung
eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig (§ 52).