Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 62. Gebühren und Beiträge. 225 
Vl. vom 31. Januar 1850 in Betracht, wonach Gebühren von 
Staats= und Kommunalbeamten nur auf Grund des Gesetzes erhoben 
werden können; sodann insbesondere für die alten Landesteile die Vor- 
schrift im § 17 der Sporteltaxordn. vom 25. April 1825, wonach es 
wegen der von den Unterbehörden zu erhebenden Sporteln bis auf 
weiteres bei der bestehenden Verfassung sein Bewenden behalten soll. 
Diese Verfassung kann auf Verleihungen, besonderen Privilegien, 
Sporteltaxordn. 2c. oder auf dem Herkommen beruhen. Zahlreiche 
Sporteln z. B. die Gebühren für die Ausfertigung der Gesindedienst- 
bücher (S 3 des Ges. vom 21., Februar 1872, GS. S. 160), für 
polizeiliche Verfügungen wegen Übertretungen (§ 6 des Ges. vom 
23. April 1883, GS. S. 65) sind beseitigt worden. 
Beiträge können die Gemeinden behus Deckung der Kosten für 
Herstellung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse 
erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Ge- 
werbetreibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile 
erwachsen, erheben. Sie müssen nur dann erhoben werden, wenn 
andernfalls die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Der 
Plan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen aus- 
zulegen, und öffentlich mit dem Hinweis auf Geltendmachung etwaiger 
Einwendungen binnen 4 Wochen bekannt zu machen. In jedem Fall 
bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung. Gegen 
den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Beteiligten die Be- 
schwerde offen. 
Von dem K. bleiben im wesentlichen unberührt die Vorschriften 
des § 15 des Ges., betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen 
und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 
(GS. S. 561) mit der alleinigen Maßnahme, daß die im § 15 daselbst 
vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort vorgesehenen 
Maßstabe (dem Verhältnisse der Länge ihrer die Straße berührenden 
Grenze), insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche, bemessen 
werden dürfen, ferner die Vorschriften des Ges., betr. die Erhebung 
von Marktstandsgeld vom 26. April 1872 (GS. S. 513), die Be- 
stimmungen der Gesetze über die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser 
vom 18. März 1868 (GS. S. 277) und 9. März 1881 (GS. S. 273), 
ogl. auch Ges. betr. Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
ges., vom 23. Juni 1902 (GS. S. 209). 
Kurtaxen. Die Gemeinden können beschließen, in Kurorten für 
die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Ver- 
anstaltungen Vergütungen (Kurtaxen) zu erheben. Die Verpflichtung 
zur Leistung der Vergütungen ist nicht, wie bei den Gebühren, durch 
die Benutzung der Veranstaltungen bedingt (§ 12). Gemäß § 90 
KA. unterliegen auch die Kurtaxen der Beitreibung im Verwaltungs- 
zwangsverfahren nach Maßgabe der V. vom 15. November 1899 
(GS. S. 545). Durch vorstehende Bestimmung find die Kurtaxen, 
welche nach früherem Rechte rein privatrechtliche Forderungen der 
Gemeinden waren (OVG. E. Bd. 13 S. 229), öffentlichrechtliche 
Gemeindeabgaben geworden. Vgl. von Brauchitsch, Die neuen 
Altmann, Handöuch der Berfoffung I1. 15
	        
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