§ 62. Gebühren und Beiträge. 225
Vl. vom 31. Januar 1850 in Betracht, wonach Gebühren von
Staats= und Kommunalbeamten nur auf Grund des Gesetzes erhoben
werden können; sodann insbesondere für die alten Landesteile die Vor-
schrift im § 17 der Sporteltaxordn. vom 25. April 1825, wonach es
wegen der von den Unterbehörden zu erhebenden Sporteln bis auf
weiteres bei der bestehenden Verfassung sein Bewenden behalten soll.
Diese Verfassung kann auf Verleihungen, besonderen Privilegien,
Sporteltaxordn. 2c. oder auf dem Herkommen beruhen. Zahlreiche
Sporteln z. B. die Gebühren für die Ausfertigung der Gesindedienst-
bücher (S 3 des Ges. vom 21., Februar 1872, GS. S. 160), für
polizeiliche Verfügungen wegen Übertretungen (§ 6 des Ges. vom
23. April 1883, GS. S. 65) sind beseitigt worden.
Beiträge können die Gemeinden behus Deckung der Kosten für
Herstellung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse
erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Ge-
werbetreibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile
erwachsen, erheben. Sie müssen nur dann erhoben werden, wenn
andernfalls die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Der
Plan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen aus-
zulegen, und öffentlich mit dem Hinweis auf Geltendmachung etwaiger
Einwendungen binnen 4 Wochen bekannt zu machen. In jedem Fall
bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung. Gegen
den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Beteiligten die Be-
schwerde offen.
Von dem K. bleiben im wesentlichen unberührt die Vorschriften
des § 15 des Ges., betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen
und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875
(GS. S. 561) mit der alleinigen Maßnahme, daß die im § 15 daselbst
vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort vorgesehenen
Maßstabe (dem Verhältnisse der Länge ihrer die Straße berührenden
Grenze), insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche, bemessen
werden dürfen, ferner die Vorschriften des Ges., betr. die Erhebung
von Marktstandsgeld vom 26. April 1872 (GS. S. 513), die Be-
stimmungen der Gesetze über die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser
vom 18. März 1868 (GS. S. 277) und 9. März 1881 (GS. S. 273),
ogl. auch Ges. betr. Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
ges., vom 23. Juni 1902 (GS. S. 209).
Kurtaxen. Die Gemeinden können beschließen, in Kurorten für
die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Ver-
anstaltungen Vergütungen (Kurtaxen) zu erheben. Die Verpflichtung
zur Leistung der Vergütungen ist nicht, wie bei den Gebühren, durch
die Benutzung der Veranstaltungen bedingt (§ 12). Gemäß § 90
KA. unterliegen auch die Kurtaxen der Beitreibung im Verwaltungs-
zwangsverfahren nach Maßgabe der V. vom 15. November 1899
(GS. S. 545). Durch vorstehende Bestimmung find die Kurtaxen,
welche nach früherem Rechte rein privatrechtliche Forderungen der
Gemeinden waren (OVG. E. Bd. 13 S. 229), öffentlichrechtliche
Gemeindeabgaben geworden. Vgl. von Brauchitsch, Die neuen
Altmann, Handöuch der Berfoffung I1. 15