§ 63. Gemeindesteuern. 229
folgen nach dem Reinertrage bezw. Nutzungswerte eines oder mehrerer
Jahre, nach dem Pacht= bezw. Mietswerte oder dem gemeinen Werte
der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden
Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer
dieser Maßstäbe (§ 25).
Sind besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt, so erfolgt
die Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund= und
Gebäudesteuern.
Die Veranlagung hat sich auf sämtliche Grundstücke und Gebäude
zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen.
Bauplatzsteuer. Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von
Baufluchtlinien in ihrem Werte erhöht worden sind (Bauplätze), können
nach Maßgabe dieses höheren Wertes zu einer höheren Steuer als die
übrigen Liegenschaften herangezogen werden. Diese Besteuerung muß
durch Steuerordnung geregelt werden (§ 27 Abs. 2). Die Bauplatz-
steuer soll den Wertzuwachs erfassen. (Ausf. Anw. Art. 8.)
8) Vom Gewerbebetriebe.
Der Betrieb stehender Gewerbe unterliegt den Gewerbesteuern in
denjenigen Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet.
Als steuerpflichtige Gewerbe werden aufgezählt (8 28 Abs. 1): Die
nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205) zu
veranlagenden stehenden Gewerbe; die landwirtschaftlichen Branntwein-
brennereien, Bergbau, die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein,
Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies, Mergel-, Ton= und
dergl. Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide= und dergl. Brüchen;
die Gewerbetriebe kommunaler und öffentlicher Verbände, die Gewerbe-
betriebe des Staates und der Reichsbank. Der Betrieb der Staatseisen-
bahnen und der der Eisenbahnabgabe unterliegenden Privateisenbahnen
ist gewerbesteuerfrei, nicht dagegen der Betrieb der Kleinbahnen (8 40
des Ges. vom 28. Juli 1892, GG. S. 225). Die Gewerbebetriebe
des Reichs (Ausnahme: Reichsbank) sind steuerfrei, weil das Reich
unter der Finanzhoheit der Einzelstaaten nicht steht und eine gewerb-
liche Besteuerung noch nicht zugelassen hat (Ausf. Anw. Art. 19).
Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbesteuern
gestattet. Diese Steuern können namentlich bemessen werden nach dem
Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem
Werte des Anlagekapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach
den sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes oder nach
einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe (§ 29). Sind besondere
Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Prozenten
der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer (§ 30 Abs. 1). Eine
verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente ist zulässig,
wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den
Veranstaltungen der Gemeinde Vorteil ziehen oder der Gemeinde Kosten
verursachen, und soweit die Ausgleichung nicht nach den 88 4, 8, 10
oder 20 erfolgt; wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Ver-
hältnis zur Gebäudesteuer herangezogen werden, als es auf der Grund-
lage der staatlichen Gebäudesteuer zulässig sein würde, oder wenn die