Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 63. Gemeindesteuern. 229 
folgen nach dem Reinertrage bezw. Nutzungswerte eines oder mehrerer 
Jahre, nach dem Pacht= bezw. Mietswerte oder dem gemeinen Werte 
der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden 
Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer 
dieser Maßstäbe (§ 25). 
Sind besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt, so erfolgt 
die Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund= und 
Gebäudesteuern. 
Die Veranlagung hat sich auf sämtliche Grundstücke und Gebäude 
zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen. 
Bauplatzsteuer. Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von 
Baufluchtlinien in ihrem Werte erhöht worden sind (Bauplätze), können 
nach Maßgabe dieses höheren Wertes zu einer höheren Steuer als die 
übrigen Liegenschaften herangezogen werden. Diese Besteuerung muß 
durch Steuerordnung geregelt werden (§ 27 Abs. 2). Die Bauplatz- 
steuer soll den Wertzuwachs erfassen. (Ausf. Anw. Art. 8.) 
8) Vom Gewerbebetriebe. 
Der Betrieb stehender Gewerbe unterliegt den Gewerbesteuern in 
denjenigen Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet. 
Als steuerpflichtige Gewerbe werden aufgezählt (8 28 Abs. 1): Die 
nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205) zu 
veranlagenden stehenden Gewerbe; die landwirtschaftlichen Branntwein- 
brennereien, Bergbau, die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, 
Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies, Mergel-, Ton= und 
dergl. Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide= und dergl. Brüchen; 
die Gewerbetriebe kommunaler und öffentlicher Verbände, die Gewerbe- 
betriebe des Staates und der Reichsbank. Der Betrieb der Staatseisen- 
bahnen und der der Eisenbahnabgabe unterliegenden Privateisenbahnen 
ist gewerbesteuerfrei, nicht dagegen der Betrieb der Kleinbahnen (8 40 
des Ges. vom 28. Juli 1892, GG. S. 225). Die Gewerbebetriebe 
des Reichs (Ausnahme: Reichsbank) sind steuerfrei, weil das Reich 
unter der Finanzhoheit der Einzelstaaten nicht steht und eine gewerb- 
liche Besteuerung noch nicht zugelassen hat (Ausf. Anw. Art. 19). 
Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbesteuern 
gestattet. Diese Steuern können namentlich bemessen werden nach dem 
Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem 
Werte des Anlagekapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach 
den sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes oder nach 
einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe (§ 29). Sind besondere 
Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Prozenten 
der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer (§ 30 Abs. 1). Eine 
verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente ist zulässig, 
wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den 
Veranstaltungen der Gemeinde Vorteil ziehen oder der Gemeinde Kosten 
verursachen, und soweit die Ausgleichung nicht nach den 88 4, 8, 10 
oder 20 erfolgt; wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Ver- 
hältnis zur Gebäudesteuer herangezogen werden, als es auf der Grund- 
lage der staatlichen Gebäudesteuer zulässig sein würde, oder wenn die 
 
	        
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