Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

232 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
durch Gemeindebeschluß ein volles Viertel des Gesamteinkommens für 
sich in Anspruch zu nehmen. (§ 49 in Verbindung m. d. Nov. vom 
30. Juli 1895.) Dieselbe Vorschrift kommt sinngemäß zur Anwendung, 
wenn bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz inner- 
halb oder außerhalb des preußischen Staatsgebietes in ihren preußischen 
Wohnsitzgemeinden das sonst der Belegenheits= bezw. Betriebsgemeinde 
verbleibende Einkommen mehr als ¼ des Gesamteinkommens beträgt. 
Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb des 
preußischen Staatsgebietes in jeder preußischen Wohnsitzgemeinde nur mit 
dem der Zahl dieser Gemeinde entsprechenden Bruchteil ihres Einkommens 
herangezogen werden (§ 50). Bei der Verteilung des in verschiedenen 
Gemeinden steuerpflichtigen Einkommens eines Steuerpflichtigen, sofern 
sich dasselbe mit dem zur Staatseinkommensteuer veranlagten deckt, 
darf im ganzen der Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe, in welcher der- 
selbe bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt ist, 
nicht überschritten werden. Zu diesem Behufe sind die Teile des 
Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter Richtigstellung im ganzen 
den Höchstbetrag der Steuerstufe überschreiten, verhältnismäßig herab- 
zusetzen (§ 51). 
Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von 
Zuschüssen. 1) Nach § 53 Abs. 1,) können Gemeinden unter 
gewissen Voraussetzungen von solchen Gemeinden, in denen ein Betrieb 
von Berg-, Hütten= oder Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen statt- 
findet (Betriebsgemeinden), einen Zuschuß zu den ihnen hierdurch ver- 
ursachten Mehrausgaben für die Zwecke des öffentlichen Volksschul- 
wesens oder der öffentlichen Armenpflege beanspruchen. Hierdurch soll 
den Verhältnissen solcher Gemeinden Rechnung getragen werden, denen 
aus der Wohnsitz= oder Aufenthaltsnahme zahlreicher in benachbarten 
Betriebsgemeinden beschäftigter Arbeiter erhebliche mit der Steuerkraft 
der letzteren nicht in angemessenem Verhältnisse stehende Ausgaben 
erwachsen. 
Dieser Anspruch ist jedoch von folgenden Voraussetzungen abhängig 
und in seiner Höhe begrenzt. 
Voraussetzungen dieses Anspruchs sind: 
a) Vorhandensein keines Gewerbetreibenden, der direkt für die aus 
dem die Mehrausgaben verursachenden Betriebe zur Gemeindeeinkommen= 
steuer selbständig herangezogen werden kann; 
b) die verursachten Mehrausgaben müssen erheblich und eine Über- 
bürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sein. 
Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als 
die Hälfte der gesamten in der Betriebsgemeinde von den bezeichneten 
Betrieben zu erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen. 
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch 
gegen den Gewerbetreibenden. Grenze des Zuschusses ist hier der 
volle Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer. 
1) Ausf. Anw. Art. 38. 
:) Die Fassung dieses Artikels ist neu redigiert worden durch Ges. vom 24. Juli 
1906 (GS. S. 377).
	        
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