234 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
so stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und umgekehrt.
Ausnahmen können aus besonderen Gründen von den Ministern des
Innern und der Finanzen zugelassen werden. Die Unterverteilung
bedarf der Genehmigung. Bei der Verteilung des Steuerbedarfs ist
das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern je nach ihrer Einrichtung
und Beschaffenheit auf denjenigen Teil des Steuerbedarfs zu ver-
rechnen, welcher durch Prozente der entsprechenden, vom Staate ver-
anlagten Steuer aufzubringen ist. Betriebs= und Bauplatzsteuer
bleiben außer Ansatz. Über die Verteilung des Steuerbedarfs hat die
Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Rechnungs-
jahres Beschluß zu fassen (6 59).
Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht (§ 60). Die
Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung
des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats, mit dem ersten Tage
des nach dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist beginnenden
Monats und mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grund-
vermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats. Die
Steuerpflicht erlischt durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem
Ablaufe des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist, durch das Auf-
geben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthaltes mit Ablauf des Monats,
durch die Veräußerung des Grundvermögens, bezw. Einstellung des
die Steuerpflicht begründenden Betriebes von Handel oder Gewerbe
einschl. des Bergbaues mit Ablauf des Monats.
Veranlagung und Erhebung (8§88§ 61—67). Die Veranlagung
erfolgt durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuer-
ausschuß der Gemeinde, letzterer wird gebildet auf Grund eines
Gemeindebeschlusses, der auch die Zusammensetzung und Geschäftsord-
nung der Steuerausschüsse unter sinngemäßer Anwendung der Vor-
schriften der §§ 50 Abs. 3 bis 54 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 zu bestimmen hat. Der Gemeindevorstand (Steuer-
ausschuß) hat ein Recht auf Auskunftserteilung seitens anderer Gemeinde-
behörden, sowie seitens der Steuerpflichtigen. Nach erfolgter Bekannt-
machung ist die Steuer in den ersten 8 Tagen eines jeden Monats
zu entrichten, jedoch kann auch durch Gemeindebeschluß eine zwei= oder
dreimonatige Hebeperiode eingeführt werden.
Naturaldienste (§ 68). Die Steuerpflichtigen können durch
Gemeindebeschluß zu Naturaldiensten (Hand= und Spanndiensten) heran-
gezogen werden. Das Gesetz trifft alle Steuerpflichtigen, auch die
Forensen, juristischen Personen usw. Spanndienste sind von den
Grundbesitzern nach dem Verhältnis der Anzahl Zugtiere, welche die
Bewirtschaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen Grundbesitzes
erfordert, Handdienste von sämtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu
leisten. Die Dienste können mit Ausnahme von Notfällen durch taug-
liche Stellvertreter abgeleistet werden. Die Gemeinde kann gestatten, daß
an Stelle des Naturaldienstes ein angemessener Geldbetrag geleistet wird.
Rechtsmittel (§§ 69—76). Dem Abgabepflichtigen steht gegen
die Heranziehung (Veranlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern
und Naturaldiensten binnen 4 Wochen bei dem Gemeindevorstand