238 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Verwertung selbstgewonnener Erzeugnisse, die amtliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Tätigkeit, Kredit= und
Konsumvereine und Genossenschaften, soweit sie den Verkehr auf ihre
Mitglieder beschränken, keinen offenen Laden halten und die Verteilung
des Gewinnes oder des Vermögens bei der Auflösung ausschließen,
der Marktverkehr, der Betrieb der Eisenbahnen mit Ausschluß der
Kleinbahnen.
Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet in erster Linie
der Jahresertrag, in zweiter Linie das Anlage= und Betriebskapital des
Steuerpflichtigen. Es sind demgemäß vier Steuerklassen gebildet, je
nachdem die jährlichen Erträge 50000 M. und darüber, 20000 bis
50000 M., 4000—20000 M. und 1500—4000 M. betragen oder
das Anlage= und Betriebskapital dementsprechend bemessen ist.
Betriebe unter 1500 M. jährlichen Ertrags oder einem Anlage= und
Betriebskapital von weniger als 3000 M. sind steuerfrei (§ 7).
Veranlagungsbezirke bilden in Klasse 1 die Provinzen, in Klasse I
die Regierungsbezirke, sonst die Kreise. Berlin bildet für alle
Klassen einen Veranlagungsbezirk (Bek. vom 11. Juli 1892 d. R.
u. Staatsanz. Nr. 168).
Die Steuer beträgt in Klasse 1 1 Prozent in Stufen und darf nicht
unter 300 M. herabgehen (§ 9). Bei einem Ertrage von 50 000 bis
54800 M. beträgt die Steuer 524 M. und steigt bei je 4800 M.
um 48 M. In Klassen II—IV sollen die Steuersätze bis zu 40 M.
um je 4 M., von da bis 96 M. um je 8, weiter bis 192 M. um
je 14 M. und weiter bis 480 M. um je 36 M. abgestuft werden
(&* 14). Während die Steuerpflichtigen der Klasse I einzeln nachge-
wiesen werden, bilden die Steuerpflichtigen der Klassen IIIV in
jedem Veranlagungsbezirke eine besondere Steuergesellschaft,
die für das Veranlagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in
Ansatz kommenden Mittelsätze aufzubringen hat. Dabei soll die Steuer
der einzelnen Betriebe den für Klasse 1 vorgeschriebenen Prozentsatz
unter Berücksichtigung der einzelnen Steuersätze nicht übersteigen
(§§ 13, 15 N. 2).
Die Veranlagung erfolgt nach Bezirken durch Steuerausschüsse.
Ihre Mitglieder, deren Zahl der Finanzminister bestimmt und in
Klasse 1 mindestens 6 (für Berlin 12) betragen muß, sind in Klasse I
zu /8 von den Provinzialausschüssen für 3 Jahre aus den Gewerbe-
treibenden des Bezirks zu wählen, während ½ nebst dem Vorsitzenden
der Finanzminister ernennt. In Klasse II—IV wählen die Steuer-
gesellschaften die Abgeordneten zu den Steuerausschüssen aus ihrer
Mitte auf 3 Jahre, zu denen ein Kommissar von der Regierung als
Vorsitzender tritt (§ 15). Zur Wählbarkeit der Abgeordneten sind das
vollendete 25. Lebensjahr und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte er-
forderlich. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, Beginn und Ende
des Gewerbebetriebes der Gemeindebehörde anzuzeigen, auch auf Auf-
forderung des Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des Ausschusses
über gewisse tatsächliche Verhältnisse seines Gewerbebetriebes Auskunft
zu erteilen (GSt G. §§ 27, 54, 55, 56). Die aus den Steuerlisten