Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

240 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
einem Jahresumsatz von 40000—45000 M. 4000 M. beträgt und 
allmählich aufsteigt (1 bis 2 Prozent des Umsatzes). (Ges. vom 
18. Juli 1900 GS. S. 294.) Die Veranlagung erfolgt alljährlich 
im Anschluß an die allgemeine Gewerbesteuer durch den Steueraus- 
schuß der Klasse I. Gutsbezirke haben die erhobenen Beiträge an die 
Kreiskommunalkasse abzuführen. 
Vierter Titel. 
8 65. Kreis= und Provinzialabgaben. ) 
Das Kreis= und Provinzialabgabenrecht hat jetzt eine erschöpfende 
Neuregelung gefunden durch das Kreis-und Provinzialabgaben- 
gesetz vom 23. April 1906 (GS. S. 159). Das Geltungsgebiet 
dieses Gesetzes erstreckt sich auf den ganzen Umfang der Monarchie abge- 
sehen von der Insel Helgoland. 
Die Regelung des Abgabenrechts für die Kreise und Provinzen ist 
in engem Anschluß an das Gemeindeabgabenrecht erfolgt, wie es im 
Kommunalabgabengesetze niedergelegt ist. Die Gesetzgebung bezweckt 
eine Vereinheitlichung des Abgabenrechts sowohl in der Gemeinde als im 
Kreis und in der Provinz (Bezirksverband), allerdings mit der Maß- 
gabe, daß das Recht zur Erhebung der Gebühren, Beiträge, indirekten 
Steuern in den Kreisen wesentlich beschränkter als in den Gemeinden 
ist, und daß diese Berechtigungen auf die Provinzen nur hinsichtlich 
der Gebühren und Beiträge ausgedehnt sind (Ausführungsanw. vom 
29. September 1906, Ziff. 2). Für die Kreise bestehen die wichtigsten 
Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustande darin, daß die 
Möglichkeit der Einführung von Gebühren und Beiträgen für besondere 
Leistungen der Kreiskommunalverbände gegeben ist. Es ist ferner die 
Berechtigung — außer der Hundesteuer — zur Erhebung indirekter 
Steuern, und zwar von dem Erwerb von Grundstücken und von der 
Konzessionserteilung für Gast= und Schankwirtschaften anerkannt. Die 
Ersetzung der Individualveranlagung erfolgt durch die Kontingentierung 
im Gebiete der direkten Kreisbesteuerung; die Verteilung der direkten 
Kreissteuern auf Gemeinden und Gutsbezirke geschieht nach dem in Ge- 
mäßheit des Kommunalabgabengesetzes umlagefähigen Steuersoll des 
Vorjahres; die Ersatzveranlagung im Gutsbezirke und in umlagefreien 
Gemeinden liegt dem Kreisausschusse auf der Grundlage des Kommunal-= 
abgabengesetzes ob, im Gutsbezirke erfolgt sie auch für die Zwecke der 
Unterverteilung des Kreissteuerkontingents; auch ist die besondere Heran- 
ziehung gewisser Steuerpflichtigen neben den Gemeinden und Guts- 
bezirken vorgesehen. Zum Ausgleich von Schädigungen, welche Ge- 
meinden oder Gutsbezirken durch erheblichere Steuerabgänge oder durch 
das Beamtenprivileg bei Aufbringung des Kreissteuerkontingents er- 
fahren, werden Erstattungen des Kreises für zulässig erklärt. Es ist 
ferner die Möglichkeit der Einführung einer Grundwertsteuer im Kreise 
zur angemesseneren Oberverteilung des Kreissteuerbedarfs, soweit er 
  
  
1) Vgl. F. Freund, Das Kreis= und Provinzialabgabenges. 1907. (Carl 
Heymanns Verlag, Berlin.)
	        
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