Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 67. 2. Polizeiliche Maßnahmen. 251 
Der Erlaß allgemeiner Polizeiverordnungen ist an sich ein Gesetz- 
gebungsakt und wird deshalb im § 6 preußischen ALR. II, 17 als 
ein Majestätsrecht bezeichnet. Eine Übertragung dieses Rechts ist 
für örtlich beschränkte Bezirke generell erfolgt durch § 6 des Polizei- 
gesetzes vom 11. März 1850, ohne daß damit neues Recht eingeführt 
wurde, da das Polizeiverordnungsrecht in thesi bereits im § 10, II 
17 preußischen ALR. vorgesehen war. 
Befugnis zum Erlaß von Polizeiverordnungen. Zum 
Erlaß von Polizeiverordnungen sind zuständig: 
a) die Minister innerhalb ihres Ressorts für den ganzen Umfang 
der Monarchie oder für einzelne Teile derselben mit dem Höchst- 
betrage der Strafe von 100 M., soweit die Gesetze ausdrücklich auf 
den Erlaß besonderer polizeilicher Vorschriften durch die Zentralbehörden 
verweisen. Die gleiche Befugnis steht zu: 
1. dem Minister der öffentlichen Arbeiten in betreff der Übertretungen 
der Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements, 
2. dem Minister für Handel und Gewerbe in betreff der zur Regelung 
der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, 
sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus 
erstrecken sollen. Zum Erlaß der im § 367 Nr. 5 StEB. gedachten 
Verordnungen über die Zubereitung und den Vertrieb von Giften und 
explodierenden Stoffen sind auch die zuständigen Minister befugt 
(§ 136 LVG.); 
b) die Oberpräsidenten für mehrere Kreise, sofern dieselben ver- 
schiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungs- 
bezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz mit dem Hoöchst- 
betrage der Strafe von 60 M. (88 137 und 138 LG.); 
c) die Regierungspräsidenten für mehrere Kreise oder für den Um- 
fang des ganzen Regierungsbezirks mit dem Höchstbetrage der Strafe 
von 60 M. (§8 137 und 138 LVG.); 
d) soweit mit der Verwaltung der Strom-, Schiffahrts= und Hafen- 
polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und 
Gewerbe ressortierende Behörden beauftragt sind, steht ihnen die Be- 
fugnis zu, über diese Gegenstände Polizeiverordnungen mit einem 
Höchstbetrage der Strafe von 60 M. zu erlassen (§ 138 LVG.); 
e) die Oberbergämter für den ganzen Umfang ihres Verwaltungs- 
bezirks oder einzelne Teile desselben (§§ 196, 197 des Berggesetzes 
vom 24. Juni 1865 GS. S. 705); 
HM die Konsularbehörden für ihre Gerichtsbezirke oder Teile derselben 
(§ 51 des RG. über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
NGBl. S. 213); 
8) die Landräte für mehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen 
Umfang des Kreises mit einem Hoöchstbetrage von 30 M. (§5 142 
LVG.); dieselbe Befugnis haben die Ortspolizeibehörden in den Stadt- 
kreisen (§ 144 LVG.); 
h) die Amtsvorsteher für den Umfang einer einzelnen Gemeinde 
oder eines einzelnen Gutsbezirks sowie auch für den Umfang mehrerer 
Gemeinden oder Gutsbezirke und für den ganzen Amtsbezirk auch im
	        
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