264 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren veranlaßt
werden. Die in dem Rahmen der vorerwähnten Schranke befindlichen
Gegenstände sind im einzelnen näher bezeichnet im § 6 des Ges. über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850. Danach gehören zu den
Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften:
8 der Schutz der Personen und des Eigentums;
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern, Gewässern;
Obber Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs-
mitteln;
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein
einer größeren Anzahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und Be-
herbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirtschaften und
sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken.
1) Sorge für Leben und Gesundheit;
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen sowie gegen
gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen
und Ereignisse überhaupt;
B) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen,
Weinberge usw.;
i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
In vorstehender Aufzählung hat die unter i) enthaltene General-=
klausel, mit der auch § 12 des Ges., nach dem die Polizeiverordnungen
sich auch auf alle anderen Gegenstände beziehen können, deren polizei-
liche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks
erfordert wird, in Einklang steht, Bedenken hervorgerufen. Der
herrschenden Meinung nach wird jedoch anzunehmen sein, daß mit
jenen Generalklauseln den Polizeibehörden nur die Möglichkeit gewährt
werden sollte, innerhalb des landrechtlichen Rahmens und der in § 6
a—h ergänzenden Bestimmungen des Ges. vom 11. März 1850
polizeiliche Vorschriften ähnlicher Art zu erlassen, sofern sie im be-
sonderen Interesse ihrer Gemeinden bezw. ihres Bezirks geboten sind.
Prüfung der Gültigkeit von Polizeiverordnungen.
Die Rechtskontrolle bezüglich der Polizeiverordnungen erfolgt nur indirekt.
Handelt es sich um Strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnungen, so erfolgt die Prüfung durch den Polizeirichter (§ 17
des Ges. vom 11. März 1850). Stützt sich eine polizeiliche Verfügung
auf eine Polizeiverordnung oder wird behauptet, daß sie derselben zu-
widerlaufe, so erfolgt die Prüfung durch den Verwaltungsrichter.
Beide haben nur die gesetzliche Gültigkeit zu prüfen, nicht aber die
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnung (§ 127 Absl. 3
Nr. 2 LVR.). Vgl. OVG. E. Bd. 8 S. 292, 331; Bd. 9 S. 353;
Bd. 29 S. 389 in v. Kamptz Bd. 4 S. 744. Die Prüfung hat sich
demnach nur auf folgende Punkte zu erstrecken:
a) ob die Behörde zum Erlaß der Polizeiverordnung berechtigt war;