Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

ð 68. Organisation der Polizeibehörden. 257 
sondere Amtsbezirke gebildet, in denen die Ortspolizei von Amts- 
vorstehern möglichst als Ehrenamt, erforderlichenfalls auch unter 
Anstellung von Berufsbeamten, verwaltet wird. Dieselbe Einrichtung 
findet sich auch in Schleswig-Holstein, wo jedoch den Behörden das 
Recht eingeräumt ist, kommissarische Amtsvorsteher zu bestellen. In 
der Provinz Posen steht die Ortspolizei Distriktskommissaren, fest ange- 
stellten und besoldeten Hilfsbeamten des Landrats, und den Ritterguts- 
besitzern auf ihren Gütern, in Westfalen den Amtmännern und in der 
Rheinprovinz den Bürgermeistern zu. In Hannover und dem Land- 
kreise Frankfurt a. M. verwaltet die Ortspolizei der Landrat unter 
Mitwirkung der Gemeindevorsteher, letztere (Bürgermeister) haben selb- 
ständig die Ortspolizei in Hessen-Nassau (ausgenommen Landkreis 
Frankfurt a. M.) und in Hohenzollern. 
Behufs unmittelbarer Ausführung der polizeilichen Anordnungen, 
Zwangsmaßregeln sind bei den Polizeibehörden Exekutivbeamte 
angestellt, welche teilweise staatlich angestellte und besoldete Beamte, 
wie Gendarmen und Schutzmänner, teilweise Gemeindepolizeibeamte 
find. Sie haben besondere Befugnisse, indem sie nach Maßgabe ihrer 
Dienstinstruktionen das Recht zur Festnahme von Personen, zur Durch- 
suchung, zur Beschlagnahme und im Falle der Notwehr zum Waffen- 
gebrauch haben. 
Die Gendarmerie wurde durch Verordnung vom 30. Dezember 
1820 in der noch heute bestehenden Verfassung organisiert. Bezüglich 
der inneren Verfassung, Disziplin und Gerichtsstand ist sie militärisch 
organisiert, steht unter einem General (Chef der Landgendarmerie) 
und wird den Armeekorps entsprechend in Brigaden eingeteilt. Jede 
Brigade besteht aus einem Brigadier und einer Anzahl von Offizieren, 
Oberwachtmeistern, berittenen und Fußgendarmen. In ihren Dienst- 
obliegenheiten stehen die Gendarmen unter den Zivilbehörden, denen 
sie überwiesen sind, insbesondere unter den Landräten. Den Auf- 
forderungen der Ortspolizeibehörden haben sie nachzukommen. Zwecks 
Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten hat der Landrat eine Disziplinar-= 
strafjgewalt über die Gendarmen, während die unmittelbar militärische 
Aussicht über sie die Gendarmerieoffiziere und Oberwachtmeister führen. 
Die Schutzmannschaft besteht seit 1848 in Berlin, später auch 
in den übrigen Städten mit königlicher Polizeiverwaltung. Dieselbe 
setzt sich zusammen meist aus früheren Unteroffizieren und ist militärisch 
organisiert. Die besondere Aufsicht führt unter dem Polizeipräsidenten 
in Berlin der Polizeioberst mit Polizeimajoren, Polizeihauptleuten, 
Polizeileutnants und Polizeiwachtmeistern. Die Mitglieder der Schutz- 
mannschaft sind Zivilbeamte. 
Polizeidiener oder Polizeisergeanten finden sich in den Städten 
mit Polizeiverwaltung als kommunale Organe. Sie setzen sich zu- 
sammmen aus Militäranwärtern. Als ihre unmittelbaren Vorgesetzten 
wernn nach Bedürfnis noch Polizeiinspektoren und Polizeikommissare 
estellt. 
Die Polizeidiener sind besoldete Gemeindebeamte und dienen den 
Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung. 
Altmann, Handbuch der Bersaffung 11. 17 
  
  
 
	        
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