§ 69. Kriminal-(Straf-polizei. Gerichtliche Polizei. 263
Zu einer polizeilichen Verwahrung (Polizeigewahrsam) sind
Polizeibehörden und Wachtmannschaften befugt, sofern der eigene Schutz
dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit,
Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die polizeilich
in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im
Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser
Hinsicht das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen
Behörde zu überweisen. Verschieden hiervon ist die zwangsweise
Vorführung (Sistierung). Sie stellt sich weder als eine Verhaftung,
noch als eine Art der vorläufigen Ergreifung oder Festnahme dar.
Sie ist ein Ausfluß der polizeilichen Exekutivgewalt und geschieht
lediglich im polizeilichen Interesse.
Den Polizeibehörden liegt im Interesse der Strafjustiz die besondere
Pflicht ob, bei jeder Feuersbrunst die Entstehung derselben zu
untersuchen. Es geschieht dies allerdings nicht bloß zwecks Ermittelung
einer etwa vorliegenden strafbaren Handlung, sondern auch im Interesse
der Versicherungsanstalten und der Feuerlöschpolizei. Die polizeilichen
Ermittlungen erstrecken sich vor allem auf Besichtigung der Brandstätte,
Beschreibung derselben unter eventl. Beifügung einer Handzeichnung,
Feststellung des Tatbestandes an Ort und Stelle, Entstehungsursache
des Brandes. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen sind
schleunigst an die zuständige Staatsanwaltschaft abzusenden und Ab-
schrift derselben dem Kreisfeuersozietätsdirektor mitzuteilen und auf
Antrag auch Abschriften den beteiligten Feuerversicherungsgesellschaften zu
geben. Endlich ist noch eine statistische Zählkarte auszufüllen und an
den Landrat einzusenden.
Im übrigen besteht auch noch eine zur Verhütung von Bränden
vorbeugende Tätigkeit der Polizei, welche allerdings, soweit sie Gebäude
betrifft, der Baupolizei angehört. Als vorbeugende Maßregeln kommen
die strafgesetzlichen Vorschriften in Betracht, welche denjenigen mit Geld-
strafe bis zu 150 M. oder Haft bedrohen, welcher Waren, Materialien
und andere Vorräte, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht
Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre
Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne
Gefahr einer Entzündung beieinander liegen können, ohne Absonderung
aufbewahrt (§ 367 Nr. 6 StGB.). Mit einer Geldstrafe bis zu
60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird auch bestraft, wer
Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung
feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht
betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert
(6 368 Nr. 5 StEGB.), oder wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden
oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke
abbrennt (§ 368 Nr. 7 St G.). Die gleiche Strafe trifft denjenigen,
welcher die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgerätschaften überhaupt
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuer-
poltzeiliche Anordnungen nicht befolgt (§ 368 Nr. 8 St GB.). Gewerbe-
treibende, welche in Feuer arbeiten, werden mit Geldstrafe bis zu
100 M. oder Haft bis zu vier Wochen bestraft (§ 368 Nr. 3 StG.),