Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 70. Die Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.) 267 
der Sprengstoffe sind noch besondere gesetzliche Bestimmungen ergangen 
durch das RG. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGl. S. 61) und 
Bek. des Bundesrats zu demselben v. 13. März 1885 (Rl. S. 78) 
und vom 16. April 1891 (Rel. S. 91). Seit dem Inkrafttreten 
des Ges. vom 9. Juni 1884 unterliegt die Übertretung aller den 
„Verkehr,“ d. h. die Herstellung, den Vertrieb, den Besitz und die 
Einführung von Sprengstoffen betreffenden bereits bestehenden oder 
noch zu erlassenden landespolizeilichen Bestimmungen fortan der 
härteren Strafbestimmung des § 9 dieses Gesetzes. Insoweit ist § 367 
Nr. 5 St GB. abgeändert worden (RG. Urt. vom 15. Oktober 1885 
E. in Stfs. Bd. 13 S. 22). Für Preußen kommen bezüglich der 
Sprengstoffe noch in Betracht: Min. Pol.-V. vom 19. Oktober 1893 
(Ml. S. 225), erg. 29. Juni 1898 (MBl. 99 S. 58) nebst Verf. 
vom 27. Februar 1894 (MBl. S. 47). Nach der Reichsgewerbe- 
ordnung dürfen im Umherziehen weder Sprengstoffe, noch leicht ent- 
zündliche Ole oder Spiritus aufgekauft oder feilgeboten werden (G0. 
88 56“ und 146)0. 
Für Dampfkessel-, Schießpulver-, Zündstoff= und ähnliche Fabriken 
find besondere Sicherungsvorschriften getroffen. 
Ülber Feuerlöschwesen siehe S. 264. 
Zwecks Verhütung von Unfällen durch Tiere finden sich an 
strafgesetzlichen Vorschriften folgende: Mit Geldstrafe bis zu 60 M. 
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: wer in Städten oder 
Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr 
Pferde einfährt oder zureitet (§ 366 Nr. 2 St G.), wer in Städten 
mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt 
(§ 366 Nr. 4 StGB.), wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf 
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, 
wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden 
anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheits- 
maßregeln stehen läßt oder führt (§ 366 Nr. 5 StG.), wer Hunde 
auf Menschen hetzt (§ 366 Nr. 6 St GB.). Wer ohne polizeiliche 
Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält, oder wilde oder bösartige 
Tiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt, wird 
sogar gemäß ¾ 367 Nr. 11 StG. mit Geldstrafe bis zu 150 M. 
oder mit Haft bestraft. Neben dieser strafrechtlichen Ahndung wegen 
Außerachtlassung der mit dem Halten von Tieren verbundenen Vorsicht 
und Sorgfalt besteht für den Tierhalter und den Aufseher eine weit- 
gehende zivilrechtliche Haftung für allen durch das Tier verursachten 
Schaden (§§ 833, 834 BGB.). 
8 71. Ordunngs- und Sittenpolizei. 
Über den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 II, 17 
ALR. ist bereits im § 66 gesprochen worden. Hier handelt es sich nur 
darum die einzelnen Anwendungsfälle der Ordnungspolizei festzustellen: 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.