§ 70. Die Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.) 267
der Sprengstoffe sind noch besondere gesetzliche Bestimmungen ergangen
durch das RG. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGl. S. 61) und
Bek. des Bundesrats zu demselben v. 13. März 1885 (Rl. S. 78)
und vom 16. April 1891 (Rel. S. 91). Seit dem Inkrafttreten
des Ges. vom 9. Juni 1884 unterliegt die Übertretung aller den
„Verkehr,“ d. h. die Herstellung, den Vertrieb, den Besitz und die
Einführung von Sprengstoffen betreffenden bereits bestehenden oder
noch zu erlassenden landespolizeilichen Bestimmungen fortan der
härteren Strafbestimmung des § 9 dieses Gesetzes. Insoweit ist § 367
Nr. 5 St GB. abgeändert worden (RG. Urt. vom 15. Oktober 1885
E. in Stfs. Bd. 13 S. 22). Für Preußen kommen bezüglich der
Sprengstoffe noch in Betracht: Min. Pol.-V. vom 19. Oktober 1893
(Ml. S. 225), erg. 29. Juni 1898 (MBl. 99 S. 58) nebst Verf.
vom 27. Februar 1894 (MBl. S. 47). Nach der Reichsgewerbe-
ordnung dürfen im Umherziehen weder Sprengstoffe, noch leicht ent-
zündliche Ole oder Spiritus aufgekauft oder feilgeboten werden (G0.
88 56“ und 146)0.
Für Dampfkessel-, Schießpulver-, Zündstoff= und ähnliche Fabriken
find besondere Sicherungsvorschriften getroffen.
Ülber Feuerlöschwesen siehe S. 264.
Zwecks Verhütung von Unfällen durch Tiere finden sich an
strafgesetzlichen Vorschriften folgende: Mit Geldstrafe bis zu 60 M.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: wer in Städten oder
Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr
Pferde einfährt oder zureitet (§ 366 Nr. 2 St G.), wer in Städten
mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt
(§ 366 Nr. 4 StGB.), wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten,
wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden
anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheits-
maßregeln stehen läßt oder führt (§ 366 Nr. 5 StG.), wer Hunde
auf Menschen hetzt (§ 366 Nr. 6 St GB.). Wer ohne polizeiliche
Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält, oder wilde oder bösartige
Tiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt, wird
sogar gemäß ¾ 367 Nr. 11 StG. mit Geldstrafe bis zu 150 M.
oder mit Haft bestraft. Neben dieser strafrechtlichen Ahndung wegen
Außerachtlassung der mit dem Halten von Tieren verbundenen Vorsicht
und Sorgfalt besteht für den Tierhalter und den Aufseher eine weit-
gehende zivilrechtliche Haftung für allen durch das Tier verursachten
Schaden (§§ 833, 834 BGB.).
8 71. Ordunngs- und Sittenpolizei.
Über den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 II, 17
ALR. ist bereits im § 66 gesprochen worden. Hier handelt es sich nur
darum die einzelnen Anwendungsfälle der Ordnungspolizei festzustellen: