276 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
1833 sv. Kamptz, Annalen 17 S. 721] und vom 11. September
1840 [MBl. S. 362). Der Entschädigungsanspruch selbst ist im
Streitfalle von dem Gesinde im Wege des Ziodvilprozesses geltend zu
machen. Hält die Polizeibehörde die Entlassung für gerechtfertigt,
oder lehnt sie die Entscheidung z. B. weil sie das vorliegende Dienst-
verhältnis als nicht nach der Gesindeordn. zu beurteilen ansieht, ab,
so hat das abgewiesene Gesinde die in ge 127 ff. LVA. gegebenen
Rechtsmittel. Das Gesinde kann aber auch sofort auf Entschädigung
bei dem ordentlichen Gerichte klagen. Die Ermittelungen des ganzen
polizeilichen Verfahrens präjudizieren in keiner Weise das bei Gericht
anhängig zu machende Entschädigungsverfahren. Führt die polizeiliche
Vermittlung zur Wiederannahme des Gesindes, so gilt die
Entlassung als zurückgenommen. Die Herrschaft hat in diesem Falle
das Gesinde für die Zeit der Entlassung bis zur Wiederannahme
wegen seiner Dienstbezüge zu entschädigen, ohne sich nachher auf die
Berechtigung zur Entlastune berufen zu können. (Striethorst Bd. 79
S. 166.) Ist das polizeiliche Vermittlungsverfahren ohne Erfolg
geblieben und zwar deshalb, weil die Herrschaft die Wiederannahme
des Gesindes trotz polizeilicher Aufforderung beharrlich abgelehnt hat,
so ist dem Gesinde, um ihm die Möglichkeit der Anstellung des Zivil-
prozesses auf Entschädigung zu gewähren, von der Polizeibehörde eine
amtliche Bescheinigung hierüber auszzustellen.
Wie bei dem Nichtantritt eines angenommenen Dienstes, so findet
auch bei dem grundlosen Verlassen des Dienstes seitens des Gefindes
ein Zwangsverfahren statt. Die Polizei hat hier auf Antrag der
Herrschaft zunächst in schleunigem Verfahren zu untersuchen und vor-
läufig darüber zu befinden, ob das Gesinde einen gesetzmäßigen Grund
hatte, den Dienst zu verlassen. Gelangt die Polizei zu der Ansicht,
daß das Gesinde auf Grund einer gesetzmäßigen Ursache den Dienst
verlassen hat, so weist sie den Antrag der Herrschaft auf Bewirkung
der Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch Zwangsmittel zurück.
Gegen die zurückweisende Verfügung stehen der Herrschaft die im
§§ 127 ff. LVA. gegebenen Rechtsmittel zu; sie kann aber auch vor
den ordentlichen Gerichten gegen das Gesinde auf Fortsetzung des
Dienstes oder auf Ersatz des ihr durch seinen vorzeitigen Austritt er-
wachsenen Schadens Klage erheben. Gewinnt die Polizei die Über-
zeugung, daß das Gesinde ohne gesetzlichen Grund den Dienst verlassen
hat, so erläßt sie gegen das Gesinde einen Rückkehrbefehl und bringt
diesen mit den ihr nach § 132 LVG. zu Gebote stehenden Zwangs-
mitteln zur Ausführung. Derartige Zwangsmittel sind: Einziehung
eines Geldbetrages von dem Dienstboten behufs Verrichtung des ver-
lassenen Dienstes durch einen Stellvertreter oder, sofern dies wegen der
Art der Dienste nicht tunlich ist, Androhung, Festsetzung und Voll-
streckung einer Geldstrafe, im Unvermögensfalle einer Haftstrafe, oder
bei besonderer Dringlichkeit der Durchführung des Rückkehrbefehls
zwangsweise Zurückführung des Gesindes. Gegen den Rückkehrbefehl
und die Androhung der Zwangsmittel stehen dem Gesinde die Rechts-
mittel aus §§ 127 ff. LVG. zu, während gegen die Festsetzung und