Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

276 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
1833 sv. Kamptz, Annalen 17 S. 721] und vom 11. September 
1840 [MBl. S. 362). Der Entschädigungsanspruch selbst ist im 
Streitfalle von dem Gesinde im Wege des Ziodvilprozesses geltend zu 
machen. Hält die Polizeibehörde die Entlassung für gerechtfertigt, 
oder lehnt sie die Entscheidung z. B. weil sie das vorliegende Dienst- 
verhältnis als nicht nach der Gesindeordn. zu beurteilen ansieht, ab, 
so hat das abgewiesene Gesinde die in ge 127 ff. LVA. gegebenen 
Rechtsmittel. Das Gesinde kann aber auch sofort auf Entschädigung 
bei dem ordentlichen Gerichte klagen. Die Ermittelungen des ganzen 
polizeilichen Verfahrens präjudizieren in keiner Weise das bei Gericht 
anhängig zu machende Entschädigungsverfahren. Führt die polizeiliche 
Vermittlung zur Wiederannahme des Gesindes, so gilt die 
Entlassung als zurückgenommen. Die Herrschaft hat in diesem Falle 
das Gesinde für die Zeit der Entlassung bis zur Wiederannahme 
wegen seiner Dienstbezüge zu entschädigen, ohne sich nachher auf die 
Berechtigung zur Entlastune berufen zu können. (Striethorst Bd. 79 
S. 166.) Ist das polizeiliche Vermittlungsverfahren ohne Erfolg 
geblieben und zwar deshalb, weil die Herrschaft die Wiederannahme 
des Gesindes trotz polizeilicher Aufforderung beharrlich abgelehnt hat, 
so ist dem Gesinde, um ihm die Möglichkeit der Anstellung des Zivil- 
prozesses auf Entschädigung zu gewähren, von der Polizeibehörde eine 
amtliche Bescheinigung hierüber auszzustellen. 
Wie bei dem Nichtantritt eines angenommenen Dienstes, so findet 
auch bei dem grundlosen Verlassen des Dienstes seitens des Gefindes 
ein Zwangsverfahren statt. Die Polizei hat hier auf Antrag der 
Herrschaft zunächst in schleunigem Verfahren zu untersuchen und vor- 
läufig darüber zu befinden, ob das Gesinde einen gesetzmäßigen Grund 
hatte, den Dienst zu verlassen. Gelangt die Polizei zu der Ansicht, 
daß das Gesinde auf Grund einer gesetzmäßigen Ursache den Dienst 
verlassen hat, so weist sie den Antrag der Herrschaft auf Bewirkung 
der Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch Zwangsmittel zurück. 
Gegen die zurückweisende Verfügung stehen der Herrschaft die im 
§§ 127 ff. LVA. gegebenen Rechtsmittel zu; sie kann aber auch vor 
den ordentlichen Gerichten gegen das Gesinde auf Fortsetzung des 
Dienstes oder auf Ersatz des ihr durch seinen vorzeitigen Austritt er- 
wachsenen Schadens Klage erheben. Gewinnt die Polizei die Über- 
zeugung, daß das Gesinde ohne gesetzlichen Grund den Dienst verlassen 
hat, so erläßt sie gegen das Gesinde einen Rückkehrbefehl und bringt 
diesen mit den ihr nach § 132 LVG. zu Gebote stehenden Zwangs- 
mitteln zur Ausführung. Derartige Zwangsmittel sind: Einziehung 
eines Geldbetrages von dem Dienstboten behufs Verrichtung des ver- 
lassenen Dienstes durch einen Stellvertreter oder, sofern dies wegen der 
Art der Dienste nicht tunlich ist, Androhung, Festsetzung und Voll- 
streckung einer Geldstrafe, im Unvermögensfalle einer Haftstrafe, oder 
bei besonderer Dringlichkeit der Durchführung des Rückkehrbefehls 
zwangsweise Zurückführung des Gesindes. Gegen den Rückkehrbefehl 
und die Androhung der Zwangsmittel stehen dem Gesinde die Rechts- 
mittel aus §§ 127 ff. LVG. zu, während gegen die Festsetzung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.