294 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Regierungspräsidenten vergewissern soll (MR. vom 12. August 1891).
Die Gemeinden sind zur Anlegung von Begräbnisplätzen nicht ver-
pflichtet, sofern nicht entgegenstehendes Gewohnheitsrecht besteht. (OVG.
Bd. 36 S. 440.)
Auf dem Gebiete der Gesundheitspolizeipflege liegt auch die im
Wege der Polizeiverordnung zulässige Fernhaltung gewerblicher
Anlagen von Wohnvierteln. Das O. E. Bd. 23 S. 349 ff.
hat eine Polizeivorschrift ausdrücklich für rechtsgültig erklärt, wonach,
wenn Fabriken, Werkstätten mit geräuschvollem oder feuergefährlichem
Betriebe oder sonstige, durch Rauch, Ruß, üblen Geruch oder schädliche
Ausdünstungen lästig fallende, gewerbliche Anlagen innerhalb eines
Wohnnviertels errichtet werden, sämtliche zum Betriebe gehörigen
Gebäude auf allen Seiten eine bestimmte Entfernung von den Grund-
stücksgrenzen und der Straße einhalten müssen. Derartige Bestimmungen
dienen der Sorge für Leben und Gesundheit des Publikums und sind
daher nach § 6 lit. k des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 bezw. in den neuen Provinzen der Verordn. vom
20. September 1867 zulässig.
Aus denselben Gründen ist auch eine Polizeiverordnung, welche für
Wohnungen von Fabrikarbeitern, welche der Fabrikbesitzer den Arbeitern
überläßt, bestimmte Erfordernisse im gesundheitlichen Interesse ausfstellt,
rechtsgültig. Auch sie findet ihre rechtliche Begründung in § 6 lit. 1
des Gesetzes vom 11. März 1850 und steht mit den 9S 120 a—-e der
G. nicht in Widerspruch.
Zum Schutze der Person und aus Sorge für Leben und Gesundheit
ist auch die Rechtsgültigkeit von Polizeiverordnungen, daß künstliches.
Mineralwasser nur aus destilliertem Wasser hergestellt und von aus-
wärts eingeführtes künstliches Mineralwasser nur feilgeboten werden darf,
wenn es aus destilliertem Wasser hergestellt ist, anerkannt. Eine solche
Polizeiverordnung findet ihre Stütze in dem § 10 II, 17 ALR. und
dem § 6 unter 1 des Gesetzes über die Polizeiverw. vom 11. März 1850.
Das Gesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln usw. vom 14. Maie
1879 enthält nichts, was ihr entgegenstände (OV . U. vom 8. Oktober
1898 in DJZ. vom 15. April 1899 Nr. 8 S. 179).
8 73. Polizeikosten. )
Während man früher die Polizeikosten in persönliche und sachliche
Polizeiverwaltungskosten schied, wobei die ersteren dem Staate, die
letzteren der Gemeinde auferlegt wurden (so noch im § 3 des Ges.
vom 11. März 1850 lhierin dem § 10 zu C des Abgabenges. vom
30. Mai 1820 GS. S. 134 folgends), haben die späteren Entwürfe
zu dem Polizeikostengesetze von 1882, 1889, 1892, da die vorerwähnte
Scheidung zu vielfachen Differenzen und Streitigkeiten geführte hatte,
diese Scheidung fallen gelassen und statt dessen die Einteilung in die
unmittelbaren und mittelbaren Ausgaben eingeführt.
1) Bgl. v. Arnstedt, Das preuß. Polizeirecht. Bd. I. §§ 111— 117. S. 359 ff.
Berlin 1905.