300 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (G. S.
S. 281) erlalsen, welch letzteres demnächst durch das die Agrar-
verhältnisse von Grund aus regelnde Ablösungsgesetz vom 2. März
1850 (5 1 Nr. 2; das. §8 73 f.) aufgehoben wurde.
Um zum Besten der allgemeinen Landkultur die von mehreren Ein-
wohnern einer Stadt oder eines Dorfes, von Gemeinen und Grund-
besitzern gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke
soviel als möglich aufzuheben, erging zunächst die Gemeinheits-
teilungsordnung vom 7. Juni 1821 (GS. S. 53).
Im einzelnen erstreckte sich die Aufhebung der Gemeinheit auf
Weideberechtigungen auf Ackern, Wiesen, Angern, Forsten und sonstigen
Weideplätzen, auf Forstberechtigungen aller Art, gleichviel ob diese
Gerechtsame auf einem gemeinschaftlichen Gesamteigentume oder Dienst-
barkeitsrechte beruhen oder nicht (8 2). Die Gemeinheitsteilung findet
nur auf den Antrag eines oder mehrerer Teilnehmer statt (§ 4). In
der Regel kann nur der Eigentümer bezw. Miteigentümer auf Aus-
einandersetzung antragen (§§8 5, 16), jedoch werden hierzu auch nutz-
bare Eigentümer eines Lehnguts, Nutznießer eines Fideikommisses für
befugt erachtet (§ 9). Bei wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten, in-
sonderheit bei Koppelhütungen kann jeder Teil die Aufhebung derselben
verlangen (§ 18). In allen Fällen finden Gemeinheits-
teilungen nur insofern statt, als dadurch die Landkultur
im ganzen befördert und verbessert wird (§ 22). Die Be-
fugnis, auf Gemeinheitsteilung anzutragen, kann weder durch Willens-
erklärungen noch durch Verträge noch durch Verjährung erlöschen (§ 26).
Über die Abfindung bestimmt § 30 allgemein, daß bei einer jeden
Auseinandersetzung die Beteiligten nach ihren Anteilsrechten abgefunden
werden müssen. Bei Gemeinweiden soll das Maß und Verhältnis der
Teilnahme eines jeden einzelnen, sofern es nicht durch Urkunden,
Judikate oder Statuten bestimmt ist, in der Regel nach dem Besitzstande
in den letzten 10 Jahren festgestellt werden (§ 32). Als Teilungs-
grundsatz für die Aufhebung der Gemeinschaft gilt, daß den sich aus-
einandersetzenden Teilnehmern an Stelle ihrer Berechtigungen eine
angemessene Entschädigung zur ausschließlichen und freien Verfügung
überwiesen wird (§ 56). In der Regel muß jeder Teilnehmer durch
Land abgefunden werden (8 60) und zwar möglichst in einer zusammen-
hängenden wirtschaftlichen Lage (§ 61), nur unter gewissen Voraus-
setzungen z. B. wenn durch die Entschädigung eine Veränderung
der ganzen bisherigen Art des Wirtschaftsbetriebes des Hauptguts
Guts= und Amtspachtungen zugelassen werden sollen, wird aufgehoben (§ 8). Zwecks
Beseitigung der Kultur hinderlicher Servituten wird im § 11 allgemein angeordnet,
daß der dritte Teil der Ackerländerei einer jeden in Weidekommunion befindlichen
Feldmark unter den nachfolgenden Bestimmungen von der Hütung befreit und der
privaten Benutzung der Besitzer überlassen werden soll.
Es soll nämlich von den Inhabern der Mehrheit des Landbesitzes abhängen,
wo dieses Drittel gewählt und ob es in einem Felde oder in mehreren Feldern
Lgenommen werden soll, wobei jedoch zu beachten ist, daß das Drittel in der Nähe
des Dorfes und wo möglich gleichmäßig von allen Feldern genommen werden musß,
damit die Benutzung der übrigen zwei Drittel derselben ungestört bleibt (§ 12).