§ 76. Das Ablösungsgesetz. 301
nötig würde, kann die Entschädigung in Rente, Naturalleistungen und-
Kapital bestehen (§ 60). Die auseinandergesetzten Teilnehmer erhalten
die ihnen angewiesene Entschädigung zur ausschließlichen Benutzung und.
freien Verfügung, insofern ihr Besitzrecht und ihre Schuldenverbindung.
keine Einschränkung begründen (§ 141). Die Entschädigung, die jeder
Teilhaber durch die Auseinandersetzung erhält, ist ein Surrogat der
dafür abgetretenen Grundstücke oder dadurch abgelöster Berechtigungen
und erhält daher in Ansehung ihrer Befugnisse, Lasten und sonstigen
Rechtsverhältnisse die Eigenschaften der Grundstücke, für welche sie ge-
geben worden (§ 147). Der durch die anderweitige Verteilung des
Landes betroffene Pächter kann die Pacht kündigen oder muß sich mit.
der Benutzung der dem gepachteten Gute für die ihm verpachteten Gegen-
stände angewiesene Entschädigung auf die Dauer der Pachtzeit begnügen
(§ 159). Uber die Einschränkungen der Gemeinheiten wird.
bestimmt, daß jeder Eigentümer mit Dienstbarkeiten belasteter Grundstücke-
und jeder Miteigentümer von Gemeingründen verlangen kann, daß die-
Teilnehmungsrechte der Dienstbarkeits= und Mitberechtigten auf eim
bestimmtes Maß festgesetzt werden, und danach die Benutzung geordnet
werde (§ 166). Regulierungen dieser Art werden von der Gemein-
heitsteilungsbehörde bewirkt, etwaige Streitigkeiten von dieser ent-
schieden (88 166, 170). Jeder Ackerbesitzer kann die Ausweisung des
hutfreien Drittels von seinen Ländereien verlangen (§8 181 ff.). Die
Naturalteilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist ganz oder teilweise
nur dann zulässig, wenn entweder die einzelnen Teile zur forstmäßigen
Benutzzung geeignet bleiben, oder sie vorteilhaft als Acker oder Wiesen
benutzt werden können (8 109).
8 76. Das Ablösungsgesetz.
Viel umfassender und radikaler ist bezüglich der Ablösung der Real-
lasten und der Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-
hältnisse das Gesetz vom 2. März 1850 (GS. S. 77). Dieses
Gesetz stellt sich als umfassende Kodifikation des Agrarrechts dar,
welches zu einer Konsolidation der ländlichen Verhältnisse führte und
die Grundlage zu einer freien und ungehinderten Entwicklung der
Landwirtschaft bildete.
Im Zusammenhang mit diesem Gesetz steht das unter demselben.
Datum Flesee Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken (GS.
S. 112)0.
Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes.
1. Gliederung des Gesetzes. Das Gesetz gliedert sich in
4 Abschnitte, von denen Abschnitt 1 in den §§ 2—5 die ohne Ent-
schädigungen aufgehobenen Berechtigungen aufzählt, Abschnitt 2 behandelt
in 11 Titeln in den §§ 6—72 die Ablösung der Reallasten, der
3. Abschnitt in den §§ 73— 90 ist der Regulierung der gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse behufs der Eigentumsverleihung gewidmet,
während Abschnitt 4 in den §§ 91—114 allgemeine Bestimmungen.
enthä