Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

306 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
lösung von Servituten sowie bei der Teilung und Zusammenlegung 
von Grundstücken fungieren. (V. vom 30. Juni 1834 88 2, 19, 32, 
35; Ges. vom 2. April 1872 § 1; Absösungsges. vom 2. März 
1850 § 108; Erg. G. vom 2. März 1850 Art. 15.) 
Das formelle Verfahren in Auseinandersetzungs- 
angelegenheiten hat seine Regelung gefunden durch die Bekannt- 
machung des Textes des Gesetzes vom 10. Oktober 1899, betreffend 
das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, in der vom 
1. Januar 1900 ab geltenden Fassung (GS. S. 404). 
An Stelle der aufgehobenen preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung 
und der sie ergänzenden Prozeßgesetze treten die Vorschriften der jetzt 
gültigen Zivilprozeßordnung, jedoch mit den Einschränkungen und Ab- 
weichungen, die sich aus dem hier vorliegenden Gesetze ergeben. Die 
für das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten gegebenen 
besonderen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie nicht in dem hier 
vorliegenden Gesetze aufgehoben sind (§ 1); es bleiben ferner bestehen 
die aus der Verfassung der Auseinandersetzungsbehörden sich ergebenden 
Abweichungen (§ 2 Abs. 1). 
Die Generalkommissionen sind die Gerichte erster Instanz. 
Das Oberlandeskulturgericht ist für die Berufung gegen Ent- 
scheidungen der Generalkommissionen, sowie für das Rechtsmittel der 
Beschwerde gegen Entscheidungen der Generalkommissionen zuständig. 
Demselben kann auch die Entscheidung auf Beschwerden, für welche 
der Ressortminister zuständig ist, von diesem in einzelnen Fällen über- 
tragen werden. Das Oberlandeskulturgericht entscheidet in der Be- 
setzung von wenigstens 5 Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Die Instruktion des Prozesses in erster und zweiter Instanz liegt an 
Stelle des Prozeßgerichts dem Kommissar ob, wobei jedoch der General-= 
kommission die Befugnis verbleibt, das Verfahren des Kommissars zu 
leiten, die von ihm erlassenen Verfügungen aufzuheben, andere vorzu- 
schreiben oder selbst zu erlassen. Im übrigen finden die zivilprozessualen 
Vorschriften, betreffend den beauftragten Richter, auch auf den Kom- 
missar Anwendung (§ 2). Eine mündliche Verhandlung vor dem er- 
kennenden Gericht findet in erster und zweiter Instanz nicht statt, an 
deren Stelle tritt die durch den Kommissar zu führende Instruktion 
(6 12). Der Prozeßbetrieb einschließlich der Beweisaufnahme und der 
Sicherung des Beweises liegt den zuständigen Behörden und Beamten 
von Amts wegen ob (§ 30). Die gesetzlichen Folgen der Versäumung 
einer Prozeßhandlung treten stets von selbst ein, ohne daß es eines 
auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrages bedarf 
(§ 31). Auf das Verfahren vor dem Kommissar finden die besonderen 
Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechende 
Anwendung (§ 35). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über 
die Erhebung der Klage (88 253, 499) finden keine Anwendung. 
Wird eine besondere Klage angestellt, so erfolgt die Erhebung derselben 
durch Einreichung an den Kommissar oder durch die Erklärung zum 
kommissarischen Protokolle (§ 36). In erster Instanz ist eine Anderung 
der Klage unbeschränkt zulässig (§ 39). Die Zurücknahme der Klage 
  
 
	        
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