Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. 307 
ist nur dann statthaft, wenn die Feststellung des streitigen Rechts- 
verhältnisses entweder gleichzeitig anderweit erfolgt, oder zur vorschrifts- 
mäßigen Ausführung der Auseinandersetzung nicht erforderlich ist 
(§ 40). Die Einigung der Parteien über bestimmte Personen als 
Sachverständige (8 404 Abs. 4 8PO.) ist für die Ernennung der Sach- 
verständigen durch das Gericht nicht maßgebend (§ 43). Die Beweis- 
verhandlungen sind den Parteien vorzulegen und diese über das Er- 
gebnis der Beweisaufnahme zu hören (8 46). Zur Abfassung des 
Urteils sind die Akten an die Generalkommission einzureichen. Das 
Urteil erster Instanz erfolgt auf Vortrag eines vom Vorsitzenden zu 
bestellenden Berichterstatters (§§ 47, 48). Uber das Versäumnisver- 
fahren gelten im allgemeinen die Bestimmungen der ZPOD., 
jedoch mit der Maßgabe, daß gegen den im Instruktionstermine nicht 
erschienenen Kläger nur dann das Versäumnisurteil (auf Abweisung 
des klägerischen Anspruchs lautend) erlassen werden darf, wenn die 
Instruktion weder nach den Erklärungen des Beklagten, noch von Amts 
wegen fortgesetzt werden kann (§ 52). Ferner ist hervorzuheben, daß 
in der Berufungsinstanz der Erlaß eines Versäumnisurteils ausge- 
schlossen ist (§ 64). 
Gegen die Urteile der Oberlandeskulturgerichte ist die Revision an 
das Reichsgericht zulässig. Die Einlegung der Revision er- 
folgt bei der Generalkommission, welche von Amts wegen die Statt- 
haftigkeit, Form und Fristmäßigkeit der Revision zu prüfen hat. 
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision ohne 
vorgängige Instruktion als unzulässig durch Beschluß zurückzuweisen. 
Gegen den zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde an das 
Revisionsgericht statt (§ 70). Wird die Revision von der General- 
kommission für zulässig erachtet, so ist die Revisionsschrift mit den 
Akten dem Revisionsgericht zu übersenden. Die Parteien sind hiervon 
zu benachrichtigen (§ 71). Das weitere Verfahren in der Revisions- 
instanz richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. mit der Maßgabe, 
daß das Versäumnisurteil auch ohne Antrag zu erlassen ist (§ 73). 
Gegen Entscheidungen des Oberlandeskulturgerichts findet das Rechts- 
mittel der Beschwerde (8§§ 567 ff. Z8PO.) nur in Beziehung auf solche 
Streitsachen statt, bezüglich welcher die Revision zulässig ist, gegen 
Entscheidungen in betreff der Prozeßkosten, unbeschadet der Vorschrift 
bezüglich der Erinnerung gegen Kostenansatz bei der Generalkommission, 
nur wenn außerdem die Beschwerdesumme den Betrag von 100 M. 
Übersteigt (§ 75). 
Der Rezeß und seine Ausführung. 1) Ist das Verfahren der 
Auseinandersetzung sowohl hinsichtlich der Ablösung von Reallasten, 
als auch der Gemeinheitsteilung und Verkoppelung (vogl. Ges. vom 
2. April 1872) beendet, so wird über das Ergebnis der Auseinander- 
setzung ein Rezeß aufgenommen. Derselbe zerfällt in genau bestimmte 
Bestandteile, in die sogen. Sollberechnung, welche eine Übersicht und 
Zusammenstellung der Anteilsrechte an dem Gegenstande der Aus- 
1) Bg. Dernburg, BN. Bd. 8 8 59.
	        
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