§ 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. § 5. Der Landtag. 13
Regierungsgeschäfte, wofür das Staatsministerium die Verantwortlichkeit
trägt. (Vgl. Arndt, Anm. 3 zu Art. 58 Vll.) Vor der Eidesleistung
kann der Regent das Staatsministerium nicht verändern. (Vgl. Zorn-
v. Rönne Bd. 1 S. 239, Graßmann l1. c. S. 506 ff. a. M. Born-
hak, Preußisches Staatsrecht S. 206.)
8 S. Der Laudtag.
Die verfassungsmäßige Vertretung des preußischen Volkes bilden die
beiden Kammern, denen seit dem Gesetz vom 30. Mai 1855 (GS.
S. 316) die Namen „Herrenhaus“ für die Erste Kammer und „Haus
der Abgeordneten“ für die Zweite Kammer beigelegt sind.
A. Herrenhaus (Vl. Art. 65— 68. G. 7. Mai 1853. G. 30. Mai
1855. V. 12. Oktober 1854. V. 10. November 1865). Die durch
die Verfassung zur Teilnahme an der Gesetzgebung berufene Erste
Kammer, das „Herrenhaus“, besteht aus den großjährigen Prinzen des
Königlichen Hauses, welche zu berufen die Krone sich vorbehalten hat,
aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, und aus Mitgliedern,
welche auf Lebenszeit berufen sind. Erblich berechtigt sind: der Fürst
von Hohenzollern (Sigmaringen, — das Haus Hohenzollern-Hechingen
ist 1869 ausgestorben), die nach der deutschen Bundesakte vom 8. Juni
1815 zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deutschen reichs-
ständischen Häuser in Preußen, die übrigen nach der V. vom 3. Februar
1847 zur Herrenkurie des Vereinigten Landtages berufenen Fürsten,
Grafen und Herren (es sind dies die Schlesischen Fürsten und Standes-
herren und alle mit Virilstimmen begabten oder an Kollektivstimmen
beteiligten Fürsten, Grafen und Herren der alten Provinziallandtage),
endlich diejenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und
Stimme im Herrenhause durch besondere Verordnung verliehen wird.
Auf Lebenszeit werden berufen: a) Präsentierte, b) die Inhaber der
vier großen Landesämter im Königreich Preußen (Landhofmeister, Ober-
marschall, Oberburggraf und Kanzler), c) einzelne Personen, welche
aus besonderem Vertrauen ausersehen, und aus denen die Kronsyndici
zur Begutachtung wichtiger Rechtsfragen, sowie zur Prüfung und Er-
ledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses bestellt werden. Das
Präsentationsrecht steht zu 1. den Domstiftern zu Brandenburg, Merse-
burg und Naumburg, 2. dem für jede Provinz zu bildenden Verbande
der darin mit Rittergütern angesessenen Grafen für je einen zu Prä-
sentierenden, 3. den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz
ausgezeichneten Geschlechter, welche mit diesem Rechte begnadigt sind
(dazu gehören die Gräflich von Königsmarcksche Familie, die Familien
von der Gröben-Langheim, von Alvensleben, von Schwerin, von der
Schulenburg, der Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechts
von der Osten, Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechts
von Wedell, Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechts
von Borcke, Familien von Bredow, von Arnim und der Verband des
pommerschen Geschlechts von Kleist), 4. den Verbänden des alten und
befestigten Grundbesitzes, 5. einer jeden Landesuniversität, 6. denjenigen
Städten, denen dieses Recht besonders beigelegt ist. Das Recht auf Sitz