Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

314 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
a) Grundstücke käuflich zu erwerben, 
b) soweit erforderlich diejenigen Kosten zu bestreiten, welche entstehen 
a) aus der erstmaligen Einrichtung, 
6) aus der erstmaligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen= und 
Schulverhältnisse neuer Stellen von mittlerem oder kleinem Umfange 
oder ganzer Landgemeinden, mögen sie auf besonders dazu angekauften 
oder auf sonstigen, dem Staate gehörigen Grundstücken errichtet 
werden. In Ausnahmefällen ist auch die Bildung größerer Rest- 
güter zulässig (Art. I Nr. 2 des Ges. vom 20. April 1898 § 1). 
Bei Uberlassung der einzelnen Stellen (§ 1) ist eine angemessene 
Schadloshaltung des Staates vorzusehen. Die Uberlassung kann zu 
Eigentum gegen Kapital oder Rente, oder auch in Zeitpacht erfolgen 
(§& 2). Erfolgt die Überlassung der Stelle (§ 2) gegen übernahme 
einer festen Geldrente (Rentengut) so kann die Ablösbarkeit 
der letzteren von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht 
werden. Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungs- 
frist bleibt der vertragsmäßigen Bestimmung überlassen. Von dem 
Rentenberechtigten darf jedoch ein höherer Ablösungsbetrag als der 
25 fache Betrag nicht gefordert werden, wenn die Ablösung auf seinen 
Antrag erfolgt. Bei der Eintragung der Rente in das Grundbuch 
müssen die Abreden über den Ausschluß der Ablösbarkeit, sowie über 
die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist in das 
Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht geschehen, so gilt 
dritten gegenüber die das Grundstück belastende Rente als eine solche, 
welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit 
dem zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann (8 3). Die im 
vorstehenden zugelassene eigentümliche Übertragung eines Grund- 
stücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut) wurde 
demnächst allgemein für jedermann zulässig anerkannt durch das Gesetz 
über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209). Zur Er- 
gänzung und Fortbildung ergingen noch Gesetz vom 7. Juli 1891, 
betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern (GS. S. 279), 
dazu Ausführ. Verf. vom 11. November 1891 (MBl. S. 236); 
Minist. Zirk. Verf. vom 2. August 1895 (MBl. S. 220), betr. die 
Erfüllung der wirtschaftlichen Vorbedingungen und Gesetz vom 12. Juli 
1900 (GS. S. 300). Der Normalentwurf zu einem Rentenguts- 
kaufvertrage ist in der Min. Zirk. Verf. vom 14. November 1890 
(Ml. S. 264) enthalten. 
Das Gesetz vom 27. Juni 1890 erklärt die eigentümliche Über- 
tragung eines Grundstücks frei von Hypotheken und Grundschulden 
gegen Ubernahme einer festen Geldrente allgemein für zulässig, deren 
Ablösbarkeit, Ablösungsbetrag und Kündigungsfrist vereinbart werden 
kann. Auch hier bedürfen die Abreden über den Ausschluß der 
Ablösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages und 
der Kündigungsfrist der Eintragung in das Grundbuch, widrigenfalls 
für dritte die das Grundstück belastende Rente als eine nach sechs- 
monatiger Kündigung der Verpflichteten ablösbare gilt, und zwar zum 
20 fachen Betrage. Der Rentenberechtigte darf, wenn er die Ablösung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.