Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes 2c. 315 
beantragt, einen höheren als den 25 fachen Betrag nicht fordern. 
Bei den Abveräußerungen zur Bildung von Rentengütern kann das 
Unschädlichkeitsattest unbeschadet der Sicherheit der Realberechtigten 
auch für größere Trennstücke erteilt werden (§ 1). Nach § 3 kann 
eine Ergänzung bezüglich der versagten Zustimmung des Renten- 
berechtigten durch richterliche Entscheidung der Auseinandersetzungs- 
behörde eintreten, sofern der Erwerber des Rentenguts vertragsmäßig 
in seiner Verfügung dahin beschränkt ist, daß die Zulässigkeit einer 
Zerteilung des Grundstücks oder der Abveräußerung von Teilen des- 
selben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll, 
wobei jedoch Voraussetzung ist, daß die Zerteilung oder Abveräußerung 
im gemeinschaftlichen Interesse wünschenswert erscheint. Ferner kann 
der Verpflichtete, wenn dem Erwerber eines Rentenguts vertragsmäßig 
die Pflicht auferlegt ist, die wirtschaftliche Selbständigkeit des über- 
nommenen Grundstücks durch Erhaltung des baulichen Zustandes 
darauf befindlicher oder darauf zu errichtender Gebäude, durch Er- 
haltung eines bestimmten landwirtschaftlichen Inventars auf demselben 
oder durch andere Leistungen dauernd zu sichern, durch richterliche 
Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde von seiner Verpflichtung 
befreit werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selb- 
ständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche Interessen 
entgegenstehen (S§ 4). In beiden Fällen des Ergänzungsverfahrens 
kann der Berechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas anderes bestimmt 
ist, die Ablösung der ganzen Rente zum 25 fachen Betrage verlangen 
(§5 5). Zwecks Erleichterung und Beförderung der Errichtung von 
Rentengütern sind in dem Gesetze vom 7. Juli 1891 noch folgende 
Bestimmungen getroffen: Auf Antrag der Beteiligten können die auf 
Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Unfange haftenden Renten 
durch Vermittelung der Rentenbanken soweit abgelöst werden, als die 
Ablösbarkeit derselben nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig 
gemacht ist. Die Abfindung beträgt entweder den 27 fachen Betrag 
der Rente in 3½ prozentigen oder den 23 fachen Betrag der Rente 
in 4 prozentigen Rentenbriefen nach deren Nennwerte oder, soweit 
dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde. Die Abfindung 
wird durch Zahlung einer Rentenbankrente seitens des Rentenguts- 
besitzers verzinst und getilgt (S 1). Zur erstmaligen Einrichtung eines 
Rentenguts durch Aufführung der notwendigen Wohn= und Wirtschafts- 
gebäude kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehne in 
3½ prozentigen oder 4 prozentigen Rentenbriefen nach dem Nennwert 
oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde 
gewähren. Die Darlehne werden durch Zahlung einer Rentenbank- 
rente verzinst und getilgt. Die Darlehne sind seitens der Rentenbank 
unkündbar; letztere hat jedoch das Recht, das Darlehn beziehentlich 
dessen ungetilgten Rest zurückzufordern, wenn der Schuldner den Auf- 
lagen zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und Versicherung der Gebäude 
nicht nachkommt, oder wenn derselbe in Konkurs gerät oder durch 
Zwangesvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente 
angehalten werden muß (§ 2). Den Rentengutsbesitzer treffen für 
 
	        
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