§ 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes rc. 319
liche Gesetzsammlung, Bd. 2, Berlin 1902 S. 1153 Anm. 7 sehen
in Art. 64 Abs. 2 eine besondere Vorschrift, welche dem allgemeinen
Vorbehalt des Art. 62 (und auch des Art. 119 Nr. 2) vorgehe. Die
herrschende Meinung (Planck, BGB. Anm. 4 zu Art. 64 EG. und
Niedner, EEG. Anm. 6 zu Art. 64) widerspricht dieser Ansicht.
Darüber ist jedoch kein Streit, daß unter Art. 62 diejenigen An-
fiedelungsgüter nicht fallen, die gegen Kapital zu Eigentum überlassen
find (6§ 2 Abs. 2 Ges. vom 26. April 1886), auf die aber das An-
erbenrecht auch anwendbar ist (§ 1 Nr. 3 dieses Ges.). Anders liegt
der Fall, wenn eine Rentenbankrente auf dem Gute haftet, hier er-
gibt sich die Beschränkung der freien Verfügung von Todes wegen
Aus § 4 Gesetz vom 7. Juli 1891; vgl. § 5 Gesetz vom 26. April
1886 und § 3 Gesetz vom 27. Juni 1890. Ist die Rente abgelöst,
so entscheidet Art. 64 Abs. 2 EcG. z. BG.
Wenn der Eigentümer durch Verfügung unter Lebenden das Gut
im ganzen an einen anderen als an einen seiner Nachkommen oder
seine Ehefrau veräußert, so ist hierzu die Genehmigung der General-
kommission erforderlich. Diese Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die
wirtschaftliche Selbständigkeit des Anerbengutes durch Vereinigung mit
einem größeren Gute aufgehoben wird. Vor der Entscheidung der
Generalkommission ist der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in dessen Bezirk
das Anerbengut belegen ist, gutachtlich zu hören. Bei Meinungs-
verschiedenheiten entscheidet der Landwirtschaftsminister (§ 7).
Erbfolge in das Anerbengut. Beim Tode des Eigentümers
ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gilt bezüglich des An-
erbengutes folgendes: Wenn zu einem Nachlasse ein Anerbengut gehört,
und der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, so fällt ohne
Rücksicht auf den letzten Wohnsitz des Erblassers in Ermangelung einer
entgegenstehenden Verfügung von Todes wegen das Anerbengut nebst
Zubehör als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes einem Erben (dem
Anerben) allein zu. Das Anerbenrecht gilt nur für die Nachkommen
und die Geschwister des Erblassers sowie deren Nachkommen. Es tritt
nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist (8 10).
Die Reihenfolge, in welcher die Nachkommen des Erblassers zu An-
erben berufen werden, richtet sich in den Geltungsgebieten der Höfe-
gesetze und Landgüterordnungen, unbeschadet der Bestimmung des § 12,
nach den entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze, im übrigen nach
folgenden Grundsätzen:
Leibliche Kinder gehen den Adoptiokindern, eheliche den unehelichen
vor. Uneheliche Kinder sind nicht Anerben ihres Vaters. Durch nach-
folgende Ehe legitimierte Kinder stehen den ehelichen gleich; aber nur
beef, mithin sind die durch Verfügung der Staatsgewalt für eheliche
erklärten Kinder (§ 1723 BGB.) trotz § 1736 BEGB. hier den unehe-
lichen Kindern gleichgestellt. Ferner geht vor der ältere Sohn
und dessen Nachkommen männlichen Geschlechts, in Ermanglung von
Söhnen oder männlicher Nachkommen solcher, die ältere Tochter des
älteren Sohnes und deren Nachkommen, falls aber Nachkommen von